Kasse lehnt zu spät ab: Versicherter erhält beantragte Leistung

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit Februar 2013 befindet sich eine Regelung im Gesetz, nach der die Kassen zur Übernahme der Leistung verpflichtet sein können, wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig entscheiden (§ 13 Abs. 3a SGB V). Aktuell trifft es die DRV Knappschaft-Bahn-See. Sie muss nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom gestrigen Tag (Az. B 1 KR 25/15 R) einem Versicherten die Kosten für 25 Sitzungen psychotherapeutische Leistungen als Langzeittherapie ersetzen. Die Kasse lehnte die Leistung erst nach knapp sechs Wochen ab, ohne den Versicherten über die Einholung eines Gutachtens zu informieren. Die Kasse hätte aber binnen drei Wochen entscheiden oder den Versicherten informieren müssen, dass sie ein Gutachten einholt.

Kassenpatienten können nur im akuten Notfall auf private Psychotherapie ausweichen

RA Thorsten Siefarth - LogoKassenpatienten müssen oft mehrere Monate auf eine Psychotherapie warten – zu lange, wenn bei einer schwerwiegenden Erkrankung dringender Behandlungsbedarf besteht. Wer in der Not ohne Absprache mit seiner Krankenkasse auf eine private Therapie ausweicht, läuft indes Gefahr, auf seinen Kosten sitzen zu bleiben. Denn das Sozialgericht Berlin hat jetzt entschieden: Auch im Notfall darf ein gesetzlich Krankenversicherter eine nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeutin nur dann in Anspruch nehmen, wenn er auf eine Akutbehandlung angewiesen und ein zugelassener Therapeut nicht erreichbar ist. Mehr lesen