Rheinland-Pfalz war Vorreiter für eine Pflegekammer. Nun ist es auch Vorreiter bei den Beiträgen. Die Vertreterversammlung der rheinland-pfälzischen Landespflegekammer hat am 25. April eine Beitragsordnung beraten und beschlossen. Basis zur Berechnung des jeweiligen Beitrags zur Finanzierung der Pflegekammmer sind die Einkünfte der Mitglieder aus ihrer pflegerischen Arbeit. Insgesamt bestehen sieben Beitragsklassen. So reicht beispielsweise Beitragsklasse 4 von 1.500 bis hin zu 2.500 Euro (monatliches Einkommen). Dort eingruppierte Mitglieder zahlen 8,50 Euro monatlich, das sind 102 Euro jährlich.
Rauchverbot in Pflegeeinrichtungen: Sorgfältige Abwägung notwendig!
Die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) beschäftigt sich in einem aktuellen Beitrag mit dem Rauchen in Pflegeeinrichtungen. Die BIVA weist darauf hin, dass es einerseits das gute, grundgesetzlich verankerte Recht der Pflegebedürftigen ist, zu rauchen. Andererseits gibt es Sicherheitsgefahren und es sind Nichtraucher zu schützen. Diese Interessen müssen sorgfältig und in jedem Einzelfall gesondert gegeneinander abgewogen werden. Nur dann ist nach Ansicht der BIVA ein Rauchverbot möglich. Auf welche Kriterien es dabei ankommt, das erläutert der Beitrag.
Bei Streitigkeiten um den Heimvertrag: Neuerdings hilft Schlichtungsstelle!
Am 1. April trat das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft. Damit werden Verbraucherinnen und Verbraucher künftig ihre vertraglichen Ansprüche ohne Kostenrisiko bei einer Verbraucherschlichtungsstelle geltend machen können. Auch bei Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) können sich Verbraucher, Bevollmächtigte und Betreuer an das Zentrum für Schlichtung e.V. wenden. Die Pflegeeinrichtungen können zwar zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren nicht gezwungen werden, sie müssen jedoch bei neuen Verträgen darüber aufklären, ob sie zur Teilnahme bereit sind. Mehr lesen
Bundesarbeitsgericht: In der Probezeit ist kein Präventionsverfahren notwendig!
Der Arbeitgeber muss für Menschen mit einer Schwerbehinderung ein sogenanntes Präventionsverfahren durchführen (§ 84 Abs. 1 SGB IX). Dadurch soll erreicht werden, dass das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. Allerdings gilt dieser Schutz nicht in der Probezeit. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.4.2016 entschieden (Az. 8 AZR 402/14). Danach liegt keine Diskriminierung vor, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter mit Schwerbehinderung in der Probezeit kündigt, ohne dass er das Präventionsverfahren durchgeführt hat.