Die Beschäftigten eines Teams veranstalteten außerhalb der Arbeitszeit von 15 bis 19 Uhr (nur für ihr Team) in einem Bowlingcenter eine Weihnachtsfeier. Organisation und Kosten hatten sie selbst übernommen. Bei der Feier kam es dann zu einem Unfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung jedoch nicht aufkommen muss. Das entschied das Bundessozialgericht (Urt. v. 26.6.2014, Az. B 2 U 7/13 R). Begründung: Die Betriebsfeier wurde nicht „von der Autorität der Betriebsleitung getragen“. Das gilt auch dann, wenn die Unternehmensleitung Kenntnis von der Veranstaltung hat. Der Bereichsleiter äußerte sich zwar positiv zur Durchführung dieser Feier, billigte sie dadurch aber noch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung der Unternehmensleitung.