Eine Tochter versorgt ihre Mutter und muss sie dabei von einem Sessel ins Bett transferieren. Als die Mutter wegen Schmerzen laut aufschreit, holt die Tochter zunächst ein schmerzstillendes Medikament. Dabei verunglückt sie auf der Treppe. Die Unfallversicherung will nicht für den Schaden aufkommen. Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg muss sie aber (20.11.2014, Az. L 6 U 2398/14). Begründung: Auch wenn die Tochter an sich einer krankenpflegerischen Maßnahme nachgegangen ist (Medikament holen), so stand diese doch im Zusammenhang mit der pflegerischen Versorgung (Hilfe beim Zu-Bett-Gehen). Und für diese muss die Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 Sozialgesetzbuch VII aufkommen.