Unfallversicherungsschutz bei Weihnachtsfeier: Bundessozialgericht ändert Rechtsprechung

RA Thorsten Siefarth - LogoBislang war es so: Um bei Weihnachtsfeiern den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten, musste auch die Unternehmensleitung an dem Stelldichein teilnehmen. Damit waren Teilnehmer von reinen Abteilungsfeiern (z.B. im Wohnbereich einer Pflegeeinrichtung) nicht geschützt. Die entsprechende Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht nun geändert (Urteil vom 5.7.2016, Az. B 2 U 19/14 R). Mehr lesen

Mitten im Sommer: Bundessozialgericht entscheidet über Unfall bei Weihnachtsfeier

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Beschäftigten eines Teams veranstalteten außerhalb der Arbeitszeit von 15 bis 19 Uhr (nur für ihr Team) in einem Bowlingcenter eine Weihnachtsfeier. Organisation und Kosten hatten sie selbst übernommen. Bei der Feier kam es dann zu einem Unfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung jedoch nicht aufkommen muss. Das entschied das Bundessozialgericht (Urt. v. 26.6.2014, Az. B 2 U 7/13 R). Begründung: Die Betriebsfeier wurde nicht „von der Autorität der Betriebsleitung getragen“. Das gilt auch dann, wenn die Unternehmensleitung Kenntnis von der Veranstaltung hat. Der Bereichsleiter äußerte sich zwar positiv zur Durchführung dieser Feier, billigte sie dadurch aber noch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung der Unternehmensleitung.