Bei fehlender Sicherheit: Vorgesetzte haften auch gegenüber Leiharbeitnehmern

RA Thorsten Siefarth - LogoWerden Arbeitnehmer vorübergehend einem anderen Unternehmen überlassen, so hat der dortige Vorgesetzte die Pflicht, keine Tätigkeiten zuzuweisen, bei denen mangels berufsgenossenschaftlich vorgeschriebener Schutzmaßnahmen die Gefahr von Gesundheitsschäden besteht. Lässt er die Arbeitnehmer entgegen eindeutiger Sicherheitsbestimmungen ungesichert arbeiten und kommt es dabei zu einem Unfall, kann dies dazu führen, dass der zuständige Sozialversicherungsträger seine unfallbedingt an den Geschädigten geleisteten Aufwendungen vom Vorgesetzten ersetzt verlangen kann. Das hat das Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (22.5.2014, Az. 2 U 574/12) und damit in zweiter Instanz den beklagten Vorgesetzten zur Zahlung von insgesamt 942.436,13 Euro verurteilt. Glück im Unglück hat der Vorgesetzte, weil für ihn die Betriebshaftpflichtversicherung seines Arbeitgebers einspringt.

Telefon „auf laut“: Aussage des Zuhörers darf im Prozess verwertet werden!

RA Thorsten Siefarth - LogoDas kann in Haftungsfällen auch in der Pflege einmal relevant sein: Ein Gesprächspartner stellt das Telefon „auf laut“ und teilt dies dem anderen mit. Was er nicht explizit sagt: Eine andere Person hört mit. Das Oberlandesgericht Koblenz hat dazu entschieden, anders als die erste Instanz, dass die Aussage des Zuhörers in einem Zivilprozess verwertet werden darf (Urteil vom 8.1.2014, Az. 5 U 849/13). Begründung: Wer weiß, dass das Telefon „auf laut“ steht, der muss damit rechnen, dass Dritte mithören.