Der rheinland-pfälzische Landtag hat die Novelle des Heilberufsgesetzes einstimmig verabschiedet und damit die gesetzliche Grundlage zur Errichtung der ersten Pflegekammer in Deutschland zum 1. Januar 2015 geschaffen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, das Sozialministerium wird noch in diesem Jahr die Mitglieder des Gründungsausschusses berufen. Deren Aufgabe ist es, die Pflegekammer aufzubauen, alle beruflich Pflegenden (mit dreijährigem Berufsabschluss) zu registrieren und dann erste Wahlen zur Vertreterversammlung durchzuführen.
Leichtfertige Strafanzeige: Arbeitgeber muss Anwaltskosten des Arbeitnehmers erstatten!
Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der Strafanzeige gegen seinen Arbeitnehmer erstattet hat, unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein kann, die Kosten für dessen anwaltliche Vertretung zu übernehmen. Mehr lesen
Grüne fordern Reform des Pflege-TÜV
Der sogenannte Pflege-TÜV hat nach Ansicht der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen versagt und muss grundlegend reformiert werden. In einem Antrag fordern die Abgeordneten, die Noten zur Beurteilung von Pflegeeinrichtungen sofort auszusetzen, ein neues Qualitätssicherungssystem zu entwickeln sowie ein unabhängiges Institut für Qualität in der Pflege einzurichten, um Vorschläge für die Qualitätsanforderungen zu entwickeln. Mehr lesen
Nach etlichen Anläufen: Kabinett beschließt Präventionsgesetz
Seit 2004 ist ein Präventionsgesetz in der Mache. Nun scheint es endlich zu kommen. Das Bundeskabinett hat gestern den Entwurf von Bundesgesundheitsminister Gröhe verabschiedet. Dabei ist der Glanz von der Prävention mittlerweile arg verblasst. Kaum eine wissenschaftliche Untersuchung lässt sich positiv dazu aus. Mehr lesen
Kein Wahlrecht bei Totalbetreuung: Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht
Wer unter Totalbetreuung steht, für wen also von einem Betreuungsgericht für alle Aufgabenkreise ein rechtlicher Betreuer bestellt ist, der verliert damit auch das Wahlrecht. So steht es in § 13 Nr. 2 der Bundeswahlordnung. Dagegen haben nun nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 16. Dezember acht Menschen geklagt. Sie durften nach dieser Vorschrift bei der Bundestagswahlt 2013 nicht zur Wahlurne. Zuvor hatten sie bereits beim Bundestag Beschwerde erhoben. Nachdem diese abgelehnt worden ist, muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Bei Arbeitgeberwechsel: Kein doppelter Urlaubsanspruch!
Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt er Urlaub, muss er mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat. Denn: Gemäß § 6 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Um seinen Urlaub beim neuen Arbeitgeber zu erhalten, kann der Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers vorlegen. Dieser ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG dazu verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen. Darauf weist das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom heutigen Tag hin (Az. 9 AZR 295/13)