Seit dem 10. März 2017 darf deutschlandweit jeder Arzt und jede Ärztin Cannabis zu medizinischen Zwecken verordnen. Die Medizinischen Dienste haben die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Voraussetzungen und Regelungen in einer Übersicht (pdf, 0,5 MB) zusammengefasst.
Patient zu lange am Leben erhalten: Arzt muss Schmerzensgeld zahlen
Dem Sohn als Alleinerben seines verstorbenen Vaters stehen Schmerzensgeldansprüche gegen den behandelnden Hausarzt zu. Dieser hatte nach dem gestrigen Urteil des Oberlandesgerichts München den Patienten zu lange am Leben erhalten. Und zwar mittels künstlicher Ernährung durch eine PEG-Sonde. Mehr lesen
Bezahlung der Umkleidezeit: Ist weiße Dienstkleidung „auffällig“?
Nach ständiger Rechtsprechung gilt: Wenn das Tragen einer bestimmten Dienstkleidung vor allem im Interesse des Arbeitgebers liegt, dann muss dieser auch die Umkleidezeiten bezahlen. Ein am Mittwoch veröffentlichen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6.9.2017 (Az. 5 AZR 382/16) weist darauf hin, dass die Zahlungspflicht auch bei „besonders auffälliger Dienstkleidung“ gilt. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber die Kleidung vorschreibt. Dann kann selbst der Weg zur Umkleide als Arbeitszeit gewertet werden. In dem konkreten Fall ging es um die weiße Kleidung eines Krankenpflegers. Die Richter dazu: Diese sei „auffällig“ – auch wenn auf der Klinikkleidung kein Logo oder Ähnliches aufgedruckt sei. Ein Arbeitnehmer habe an der Offenlegung seiner Berufstätigkeit kein Interesse.
Klinik muss Abmahnung wegen Gefährdungsanzeige zurücknehmen
Eine Pflegekraft des Asklepios Fachklinikums in Göttingen hielt die Personalsituation auf einer Station für unzureichend. Sie machte eine Gefährdungsanzeige. Der Arbeitgeber erteilte daraufhin eine Abmahnung. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Göttingen laut einer Meldung des NDR (Jens Klemp) entschieden hat. Arbeitnehmer könnten aufgrund ihrer subjektiven Einschätzung eine Gefährdungsanzeige erstatten. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichte sie sogar dazu. Der Arbeitgeber könne gegebenenfalls mit einer Gegendarstellung reagieren. Außerdem sei die Gefährdungsanzeige nicht missbräuchlich erstattet worden.