Zum 1. Januar 2017 wird die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung auf der Grundlage einer weitreichenden Versicherungspflicht neu geregelt.
Pflegekassen zahlen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Versicherungspflichtig sind danach Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens „Pflegegrad 2“ in einem zeitlichen Umfang von mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung war oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung, in erster Linie also Arbeitslosengeld, hatte. Die Beiträge werden allein von den Pflegekassen gezahlt.
Anspruch auf Arbeitslosengeld und Arbeitsförderung
Mit der Neuregelung der Versicherungspflicht für Pflegepersonen wird der Arbeitslosenversicherungsschutz für Übergänge am Arbeitsmarkt weiter verbessert. Die Betroffenen sind damit für den Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Ende einer Pflegetätigkeit in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen, d.h. sie haben bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen Anspruch auf Arbeitslosengeld und können Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zur Unterstützung einer schnellen beruflichen Wiedereingliederung erhalten.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 19.12.2016