Rente zu Unrecht bezahlt: Betreuerin muss nicht haften!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie gerichtlich bestellte Betreuerin hatte keine Kenntnis vom Tod des Betreuten. Auch der Rentenversicherungsträger zunächst nicht. Er zahlte also die Rente. Die weiterhin unwissende Betreuerin verwendete diese zur Begleichung offener Rechnungen. Der Rentenversicherungsträger forderte später von der Betreuerin, als er vom Tod des Versicherten erfuhr, die Rückzahlung der über den Tod hinaus gezahlten Rente. Das Bundessozialgericht hat dies in einem aktuellen Urteil jedoch abgelehnt.



Der Rentenversicherungsträger forderte auch deswegen von der Betreuerin die Rückzahlung der über den Tod hinaus gezahlten Rente, weil das kontoführende Geldinstitut nicht zur Rücküberweisung herangezogen werden konnte. Dieses hatte erst nach Ausführung der von der Betreuerin beauftragten Überweisungen vom Tod des Kontoinhabers erfahren.

Betreuerin bekommt von erster bis dritter Instanz Recht

In den beiden Vorinstanzen war die klagende Betreuerin erfolgreich. Sie sei nicht als sogenannte Verfügende im Sinne des § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI anstelle des Geldinstituts zur Erstattung verpflichtet. Hiergegen hat sich der Rentenversicherungsträger mit seiner Revision gewandt. Sie ist erfolglos geblieben.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass der Rentenversicherungsträger die Betreuerin weder als Empfängerin noch als Verfügende in Anspruch nehmen kann. Eine Fallkonstellation, in der von der Betreuerin angenommen werde könnte, sie sei Empfängerin im Sinne des § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI gewesen, liegt nicht vor. Die Klägerin kann aber als redliche Betreuerin auch nicht als Verfügende nach dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden.

Betreuung endet an sich mit dem Tod des Betreuten

Zwar hat sie durch die von ihr getätigten Überweisungen nach dem Tod des Versicherten über die für ihn zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen wirksam verfügt. Diese Verfügungen sind ihr jedoch nicht persönlich zuzurechnen. Sie durfte trotz des Todes des Versicherten aufgrund ihrer Gutgläubigkeit zivilrechtlich noch in ihrer Eigenschaft als Betreuerin tätig werden. Daraus folgt bei Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis des Todes des Betreuten eine Haftungsfreistellung. Von dieser Haftungsfreistellung wird auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI erfasst.

Referenz: Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.12.2016, Az. B 13 R 9/16 R

Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 14.12.2016

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