Tipp: Wer andere pflegt, der kann seine Rente erhöhen!

RA Thorsten Siefarth - LogoWer Altersrente bezieht und sich um Pflegebedürftige kümmert, kann unter bestimmten Voraussetzungen seine Rente erhöhen. Die Pflegekasse bezahlt Rentenversicherungsbeiträge für Personen, die mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, pflegen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung entnommen werden. Außerdem muss der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 haben. Diese Regel galt lange nicht für pflegende Rentnerinnen und Rentner – mit der Einführung der Flexi-Rente im Juli 2017 hat sich das geändert. Diese Möglichkeit wird bisher kaum genutzt. Darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. Mehr lesen

Keine Witwenrente nach Hochzeit am Krankenbett

RA Thorsten Siefarth - LogoHat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, so besteht regelmäßig kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Nur wenn besondere Umstände die Annahme einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen, kann eine entsprechende Rente beansprucht werden. Hiervon ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn die tödlichen Folgen einer schweren Krankheit bei Eheschließung für den Verstorbenen vorhersehbar waren. Dies entschied aktuell das Hessische Landessozialgericht.
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Rente zu Unrecht bezahlt: Betreuerin muss nicht haften!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie gerichtlich bestellte Betreuerin hatte keine Kenntnis vom Tod des Betreuten. Auch der Rentenversicherungsträger zunächst nicht. Er zahlte also die Rente. Die weiterhin unwissende Betreuerin verwendete diese zur Begleichung offener Rechnungen. Der Rentenversicherungsträger forderte später von der Betreuerin, als er vom Tod des Versicherten erfuhr, die Rückzahlung der über den Tod hinaus gezahlten Rente. Das Bundessozialgericht hat dies in einem aktuellen Urteil jedoch abgelehnt. Mehr lesen

Sieben Monate Ehe mit todkranker Frau: Keine Rente für den Witwer!

RA Thorsten Siefarth - LogoWer weniger als ein Jahr verheiratet war bevor sein Ehepartner stirbt, der hat zunächst keinen Anspruch auf Witwenrente. Er kann die Rente aber dann bekommen, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass die Ehe nicht allein oder überwiegend deswegen geschlossen wurde, um den Ehepartner in den Genuss einer Rente zu bringen („Versorgungsehe“). In einem Fall aus Hessen hat das dortige Landessozialgericht entschieden (Urteil vom 16.9.2014, Az. L 2 R 140/13), dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist. Ein Mann hatte seine Frau, mit der er zuvor bereits zwanzig Jahre in einer Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte, sieben Monate vor ihrem Tod geheiratet. Zum Zeitpunkt der Heirat wussten beide, dass die Ehefrau unheilbar krank an Krebs erkrankt war.