Keine Witwenrente nach Hochzeit am Krankenbett

RA Thorsten Siefarth - LogoHat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, so besteht regelmäßig kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Nur wenn besondere Umstände die Annahme einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen, kann eine entsprechende Rente beansprucht werden. Hiervon ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn die tödlichen Folgen einer schweren Krankheit bei Eheschließung für den Verstorbenen vorhersehbar waren. Dies entschied aktuell das Hessische Landessozialgericht.
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Sieben Monate Ehe mit todkranker Frau: Keine Rente für den Witwer!

RA Thorsten Siefarth - LogoWer weniger als ein Jahr verheiratet war bevor sein Ehepartner stirbt, der hat zunächst keinen Anspruch auf Witwenrente. Er kann die Rente aber dann bekommen, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass die Ehe nicht allein oder überwiegend deswegen geschlossen wurde, um den Ehepartner in den Genuss einer Rente zu bringen („Versorgungsehe“). In einem Fall aus Hessen hat das dortige Landessozialgericht entschieden (Urteil vom 16.9.2014, Az. L 2 R 140/13), dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist. Ein Mann hatte seine Frau, mit der er zuvor bereits zwanzig Jahre in einer Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte, sieben Monate vor ihrem Tod geheiratet. Zum Zeitpunkt der Heirat wussten beide, dass die Ehefrau unheilbar krank an Krebs erkrankt war.