Wer Altersrente bezieht und sich um Pflegebedürftige kümmert, kann unter bestimmten Voraussetzungen seine Rente erhöhen. Die Pflegekasse bezahlt Rentenversicherungsbeiträge für Personen, die mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, pflegen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung entnommen werden. Außerdem muss der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 haben. Diese Regel galt lange nicht für pflegende Rentnerinnen und Rentner – mit der Einführung der Flexi-Rente im Juli 2017 hat sich das geändert. Diese Möglichkeit wird bisher kaum genutzt. Darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin.
Wie wird die Flexi-Rente beantragt?
Damit die Rentenaufstockung wirksam wird, muss die oder der Pflegende zunächst auf ein Prozent der Rentenauszahlung verzichten. Dazu muss die Pflegeperson einen schriftlichen Antrag auf Teilrente statt der bisherigen Vollrente bei ihrer Rentenversicherung stellen.
„Bevor die Teilrente beantragt wird, sollte man sich von der Rentenversicherung ausrechnen lassen, ob sich die Umstellung im individuellen Fall auch wirklich finanziell lohnt“, so Silke Lachenmaier, Juristin im Bereich Gesundheit und Pflege der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Je höher der Pflegegrad des Pflegebedürftigen und je niedriger die bisherige Rente der Pflegeperson, desto eher lohnt sich die Flexi-Rente.
In einem zweiten Schritt sollte die Pflegekasse angeschrieben und darüber informiert werden, dass die pflegende Person im Teilrentenbezug ist. Dazu wird am besten der Bescheid der Rentenversicherung über die Umstellung auf eine Teilrente mitgesendet. Die Rentenversicherung stellt dann zum 1. Juli des Folgejahres den veränderten Rentenanspruch fest; in der Folge wird dieser dann ausgezahlt.
Wie ändern sich die Rentenansprüche?
Wer beispielsweise eine Person mit Pflegegrad 2 ohne Unterstützung durch einen ambulanten Dienst pflegt und dabei die Flexi-Rente bezieht, bekommt für das Jahr – gerechnet mit dem Rentenwert für das zweite Halbjahr 2018 – monatlich 8,34 Euro mehr Rente. Bei Pflegegrad 4 wären es 21,63 Euro. Wer mit der Pflege aufhört, kann wieder auf die Vollrente von 100 Prozent umstellen. Die erworbenen höheren Rentenansprüche bleiben weiterhin erhalten.
Die Höhe der Beitragszahlung und der späteren Rentenauszahlung hängt davon ab, in welchen Pflegegrad die zu pflegende Person eingestuft ist, ob ausschließlich Pflegegeld gezahlt wird oder ob ein ambulanter Pflegedienst unterstützt. Entscheidend ist darüber hinaus, ob in den alten oder neuen Bundesländern die Pflege erbracht wird.
Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz vom 5.8.2018