Kostenübernahme für Fahrt zur ambulanten Behandlung: Richtlinie angepasst

RA Thorsten Siefarth - LogoFahrten zur ambulanten Behandlung sind nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Sie müssen von einem Vertragsarzt verordnet werden und bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Voraussetzungen dazu sind in der Krankentransport-Richtlinie geregelt. Am Donnerstag vor einer Woche hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) diese Vorgaben an die neuen Maßstäbe der Pflegebedürftigkeit angepasst. Neu ist: Zukünftig reicht nicht mehr alleine der Pflegegrad aus. Außerdem gibt es einen Bestandsschutz für Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 2. Mehr lesen