Wenn Pflegeimmobilien von Investoren an Betreiber von Pflegeeinrichtungen verpachtet werden, dann hat sich bislang die Frage nach den Umsatzsteuern gestellt. Der Bundesfinanzhof hat dazu bereits 2015 entschieden, dass die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude von der Umsatzsteuer befreit sein kann. Daraufhin hat das Bundesfinanzministerium nun aktuell den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend geändert (pdf, 0,03 MB). Dort wurde jetzt in Abschnitt 4.12.1. Abs. 3 folgender Satz eingefügt: „Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z.B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims (vgl. BFH-Urteil vom 11. 11. 2015, V R 37/14, BStBl 2017 II S. XXX); vgl. aber Abschnitt 4.12.10 zur Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen.“
Fixierung: Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht
In der Altenpflege geht es bei Fixierungen vor allem um freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB. Vor dem Bundesverfassungsgericht wurde dieser Tage zwar grundsätzlich über dieses Thema verhandelt, allerdings ging es um die Fixierung in der Psychiatrie. Rechtsgrundlage hierfür ist nicht das BGB, sondern das Recht des jeweiligen Bundeslandes. Das Problem: Die Voraussetzungen für die Fixierungen nach einer Zwangseinweisung sind nicht eindeutig geregelt. Mehr Infos zu der Verhandlung und zu den Hintergründen gibt es bei Spiegel Online (Alexander Preker und Julia Merlot).
Gute Pflege? Schlechte Pflege? Was stimmt denn jetzt?
Eine Antwort geben soll der 5. MDS-Pflege-Qualitätsberichts, der heute vom GKV-Spitzenverband und vom Medizinischen Dienst des GKV-Spitzenverbandes (MDS) in Berlin vorgestellt wurde. Viele Pflegeheime und ambulante Pflegedienste erfüllen die Anforderungen an eine gute Pflege. Aber es gibt weiterhin Verbesserungsbedarf. Laut Pflege-Qualitätsbericht gibt es vor allem Mängel in der Heimversorgung, bei der Schmerzerfassung und der Wundversorgung sowie in der ambulanten Pflege bei der Intensivpflege und der Beratung der Pflegebedürftigen. Leichte Verbesserungen sind bei der Dekubitusprophylaxe und bei freiheits-entziehenden Maßnahmen zu verzeichnen. Erstmals werden Ergebnisse aus den Abrechnungsprüfungen in der ambulanten Pflege veröffentlicht. Die Ergebnisse im Detail (inkl. Download des Berichts) liefert der MDS auf seiner Webseite.
Weiterbildungsordnung einer Pflegekammer erstmals in Kraft getreten
Das Gesundheitsministerium Rheinland-Pfalz hat die Weiterbildungsordnung (pdf, 1,5 MB) der Landespflegekammer genehmigt. Damit haben die professionell Pflegenden zum ersten mal ihre Weiterbildung in Selbstverwaltung und eigenverantwortlich geregelt. Eine wichtige Neuerung ist die Kompetenzorientierung, die die Fächerorientierung in den bisherigen Weiterbildungen ablösen wird. Das Können, sowie Werte und Einstellungen der Weiterbildungsteilnehmenden werden im Mittelpunkt stehen.
Keine Witwenrente nach Hochzeit am Krankenbett
Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, so besteht regelmäßig kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Nur wenn besondere Umstände die Annahme einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen, kann eine entsprechende Rente beansprucht werden. Hiervon ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn die tödlichen Folgen einer schweren Krankheit bei Eheschließung für den Verstorbenen vorhersehbar waren. Dies entschied aktuell das Hessische Landessozialgericht.
Mehr lesen
Qualitätssicherung in der Intensivpflege: Erste bundesweite Regelung vereinbart
Soeben wurde die erste bundesweit verbindliche Regelung zur Qualität der Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege abgeschlossen. Vertragspartner sind die Ersatzkassen zusammen mit dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) und dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa). Die neue Vereinbarung regelt die organisatorischen und pflegefachlichen Anforderungen an den Pflegedienst. Dieser muss beispielsweise eine speziell qualifizierte, examinierte Pflegekraft mit Zusatzqualifikation als Atmungstherapeut oder Ähnliches vorweisen können. Außerdem muss er an allen Tagen der Woche 24 Stunden erreichbar sein. Die Pflegebedürftigen und deren Angehörige sollen zudem mit Unterstützung des Pflegedienstes in die Lage versetzt werden, krankenpflegerische Maßnahmen ganz oder teilweise zu übernehmen.