Der Gemeinsame Bundesausschuss hat Ende letzten Jahres Anpassungen der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) beschlossen. Als Leistung der häuslichen Krankenpflege können Patienten zukünftig Hilfe beim An- und Ausziehen von ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfen oder -strumpfhosen bereits ab der Kompressionsklasse I erhalten. Bislang ging das erst ab Klasse II. Zudem wurde der gesetzliche Anspruch auf sogenannte Unterstützungspflege ergänzt: Bei schwerer Krankheit – beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt – können Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung auch dann verordnet werden, wenn keine medizinische Behandlungspflege angezeigt ist.
Patientenverfügungen: Je genauer, desto schlechter?
Der Bundesgerichtshof hat mit seinen letzten beiden Entscheidungen zu Patientenverfügungen für Unsicherheit gesorgt. In einem Beitrag analysieren die Rechtsanwälte Putz und Unger die Urteile und geben Hinweise für die Praxis. Einer davon: Die genaue Aufzählung einzelner bestimmter Krankheiten birgt die Gefahr, dass die Krankheit, für die die Patientenverfügung gelten soll, gerade nicht benannt ist. Der Ausweg: Ältere Patientenverfügungen aktualisieren. Außerdem weisen die Autoren darauf hin, dass es in vielen Fällen noch möglich ist, mit den Patienten zu sprechen. Dann erübrigt sich die Patientenverfügung ohnehin.
Aktuelle Frage: Ist die betriebsinterne Stellenausschreibung zwingend?
Diese Frage tauchte letzte Woche bei einem Seminar zum Arbeitsrecht für Pflegedienstleitungen auf. Die Antwort: Die betriebsinterne Stellenausschreibung ist nicht zwingend. Nach § 93 BetrVG gilt jedoch: „Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.“ Der Arbeitgeber kann Arbeitsplätze also grundsätzlich anbieten, wem er will. Zum Beispiel auch Bekannten. Ausnahme: Der Betriebsrat verlangt die interne Ausschreibung. In diesem Fall kann der externe Bewerbungsprozess aber sehr wohl parallel zum internen durchgeführt werden.
Ein Jahr neue Pflegebegutachtung: Zwischenbilanz
Seit einem Jahr sind der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das damit verbundene neue Verfahren zur Einstufung von pflegebedürftigen Menschen in Pflegegrade durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) umgesetzt. „Mit der neuen Begutachtung konnten im Vergleich zu 2016 rund 304.000 Versicherte neu anerkannt werden. Mehr Menschen haben nun früher und insgesamt einen besseren Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung“, sagt Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS. Auf der anderen Seite bleiben ca. 30 Prozent der Begutachteten bei den Pflegegraden 0 und 1 hängen. Mehr lesen
Bingo im Pflegeheim: Illegal!
Etliche Medien berichten zurzeit über einen kuriosen Fall aus Köln. Die Sozial-Betriebe-Köln veranstalteten im Hauptsaal der Riehler Heimstätten einen Bingo-Abend. Für die Teilnahme zahlten die Senioren zwischen 0,50 und 1,25 Euro. Mit dem Erlös finanzierte der Betreiber die ausgelobten Preise: Schokoladentafeln, Duschgels, Pralinen und ähnliches. Vor Kurzem wurde das Bingo-Spiel von den Behörden aber gestoppt. Begründung: illegales Glücksspiel! Mittlerweile hat die Stadt Köln eine dreimonatige Genehmigung erteilt. Eine dauerhafte Erlaubnis muss aber vom Bezirk kommen. Zur Vertiefung: Eine rechtliche Würdigung hat der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke zusammengestellt. Update (31.1.2018): Die Bezirksregierung Köln teilt mit, dass die Genehmigung nach § 14 des Glücksspielstaatsvertrags in den nächsten Tagen erteilt wird. Die Genehmigung wird zunächst auf 2 Jahre befristet, da eine unbefristete Laufzeit nicht möglich ist.
Abgabe von Suizidmitteln: Gutachten widerspricht Urteil
Das Bundesverwaltungsgericht hatte im März letzten Jahres entschieden: Der Staat darf Zugang zu Suizidmitteln „in extremen Ausnahmesituationen“ nicht verwehren. Nun hat der ehemalige Verfassungsrichter Udo di Fabio ein Gutachten (pdf, 0,6 MB) vorgelegt. Sein Ergebnis: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erweise sich als verfassungsrechtlich nicht haltbar. Es bestehe keine verfassungsrechtliche Schutzpflicht, dem Sterbewilligen die für den Freitod notwendigen Mittel zu verschaffen oder ihm dem Zugang zu ermöglichen. Außerdem liege kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Sterbewilligen vor, wenn der Staat den Erwerb von Suizidmitteln verweigere.