Diese Frage tauchte letzte Woche bei einem Seminar zum Arbeitsrecht für Pflegedienstleitungen auf. Die Antwort: Die betriebsinterne Stellenausschreibung ist nicht zwingend. Nach § 93 BetrVG gilt jedoch: „Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.“ Der Arbeitgeber kann Arbeitsplätze also grundsätzlich anbieten, wem er will. Zum Beispiel auch Bekannten. Ausnahme: Der Betriebsrat verlangt die interne Ausschreibung. In diesem Fall kann der externe Bewerbungsprozess aber sehr wohl parallel zum internen durchgeführt werden.