Pflegekräfte müssen Geheimnisse von Pflegebedürftigen für sich behalten. Das gebietet die Schweigepflicht. Eine Pflicht, die in Pflege unternehmen vielleicht am häufigsten verletzt wird. Aber es kann auch Situationen geben, da müssen Pflegekräfte den Mund aufmachen und ihr Schweigen brechen. Wann also besser schweigen? Und wann reden?Alles Wissenswerte dazu findet sich in meinem „Artikel des Monats“ September 2019 (kostenloser Download, 0,1 MB). Ein Artikel aus dem Infobrief „Rechtssicher pflegen und führen aktuell“. Vielen Dank an die WEKA Media GmbH & Co. KG für die Genehmigung der Veröffentlichung.
Außerordentliche Kündigung einer Pflegekraft wegen falscher Angaben in der Dokumentation

Es ist eine Seltenheit, dass Arbeitsrichter eine außerordentliche Kündigung einmal durchgehen lassen. So aber geschehen in einem aktuellen Fall vor dem Arbeitsgericht Siegburg. Eine Pflegekraft hatte in der Pflegedokumentation eingetragen, dass sie bei einer Patientin in der Wohnung gewesen sein will. Ihr konnte jedoch nachgewiesen werden, dass sie nur telefonischen Kontakt hatte. Mehr lesen
Fettabsaugen und andere Leistungen: Urteile des Bundessozialgerichts zu „Genehmigungsturbo“

Vor dem Bundessozialgericht in Kasel ging es gestern vor allem um Fettabsaugen, aber auch um Zahnerersatz und künstliche Befruchtung. Alle Fälle hatten eine Gemeinsamkeit: Die Kläger beriefen sich auf Fristversäumnisse der Kassen. Tatsächlich gibt es im fünften Sozialgesetzbuch (gesetzliche Krankenversicherung) einen Turbo, der Kassen zu einer zügigen Entscheidung verpflichtet. Vertrödeln sie diese Frist, dann müssen sie zahlen. Worauf dabei zu achten ist, das zeigen die aktuellen Urteile des höchsten deutschen Sozialgerichts. Mehr lesen
Medizinal-Cannabis: Subjektives Empfinden reicht für Kostenübernahme nicht aus
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| „Mindestevidenz“ notwendig |
Seit 2017 ist es Patienten in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, Cannabisarzneimittel zu Lasten der Krankenkassen zu erhalten. Die Bandbreite der Erkrankungen, in welchen die Versorgung mit Cannabis vor Gericht eingeklagt wird, geht derzeit von ADHS über Morbus Crohn, Multipler Sklerose bis hin zu rein psychiatrischen Erkrankungen. Das Sozialgericht Nürnberg betont in zwei aktuellen Urteilen jedoch: Für die Übernahme der Kosten durch die Kassen sei eine „Mindestevidenz“ erforderlich. Danach müssen erste wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die Schlussfolgerung zulassen, dass bei dem konkreten Krankheitsbild durch den Einsatz von Cannabinoiden ein therapeutischer Erfolg zu erwarten sei. Allein das subjektive Empfinden des Patienten, auch wenn es durch eine Einschätzung seines behandelnden Arztes unterstützt werde, reiche hierfür nicht aus. Die Urteile sind nicht rechtskräftig (Urteil vom 5. Juni 2019, Az. S 18 KR 496/18, und vom 7. Juni 2019, Az. S 21 KR 152/18).
Urteil bestätigt Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat mit zwei Urteilen vom 22. August 2019 (Az. 8 LC 116/18, 8 LC 117/18) die Klagen einer Krankenschwester und einer Gesundheits- und Krankenpflegerin auch in zweiter Instanz abgewiesen. Beide Pflegekräfte wollten erreichen, dass sie nicht Mitglied der Pflegekammer Niedersachsen sind. Nach Ansicht des OVG habe der Gesetzgeber bei der Entscheidung über die Einrichtung der Pflegekammer einen sehr weiten Einschätzungsspielraum. Niedersachsen habe seine Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eingehalten. Auch die Pflichtmitgliedschaft und die damit verbundene Beitragspflicht sei verhältnismäßig. Über die Höhe des Beitrags hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Schließlich ging es noch darum, ob die Tätigkeit im Aufnahmemanagement einer Klinik eine Berufsausübung im Sinne des Pflegekammergesetzes darstellt. Das OVG hat das bejaht. Die Klägerin könne bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnisse aus der Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin einsetzen.
Heim muss Bewohner vor zu heißem Badewasser schützen
Die Mitarbeiter hatten, wie schon häufig zuvor, einen Bewohner in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung allein baden lassen. Dabei hat er sich schwer verbrüht. Heime müssen dann dafür haften, wenn sie nicht genug getan haben, um ihre Bewohner zu schützen. Eine Aufsicht wäre in diesem Fall nicht notwendig gewesen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 22. August 2019 (Az. III ZR 113/18). Dann muss der Bewohner aber technisch geschützt werden. Hier hatte die Einrichtung jedoch nicht dafür gesorgt, dass die Norm „DIN EN 806-2“ umgesetzt worden war. Danach wird für erwärmtes Trinkwasser in Krankenhäusern, Schulen und Seniorenheimen eine Höchsttemperatur von 43 °C, in Kindergärten und Pflegeheimen sogar von nur 38 °C empfohlen. Die tatsächliche Temperatur lag aber deutlich darüber. Der BGH konnte die Sache nicht abschließend klären und verwies die Angelegenheit deswegen an das Berufungsgericht zurück.
