Heim muss Bewohner vor zu heißem Badewasser schützen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Mitarbeiter hatten, wie schon häufig zuvor, einen Bewohner in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung allein baden lassen. Dabei hat er sich schwer verbrüht. Heime müssen dann dafür haften, wenn sie nicht genug getan haben, um ihre Bewohner zu schützen. Eine Aufsicht wäre in diesem Fall nicht notwendig gewesen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 22. August 2019 (Az. III ZR 113/18). Dann muss der Bewohner aber technisch geschützt werden. Hier hatte die Einrichtung jedoch nicht dafür gesorgt, dass die Norm „DIN EN 806-2“ umgesetzt worden war. Danach wird für erwärmtes Trinkwasser in Krankenhäusern, Schulen und Seniorenheimen eine Höchsttemperatur von 43 °C, in Kindergärten und Pflegeheimen sogar von nur 38 °C empfohlen. Die tatsächliche Temperatur lag aber deutlich darüber. Der BGH konnte die Sache nicht abschließend klären und verwies die Angelegenheit deswegen an das Berufungsgericht zurück.