Außerordentliche Kündigung einer Pflegekraft wegen falscher Angaben in der Dokumentation

Schild mit der Aufschrift "Time to say goodbye"

RA Thorsten Siefarth - LogoEs ist eine Seltenheit, dass Arbeitsrichter eine außerordentliche Kündigung einmal durchgehen lassen. So aber geschehen in einem aktuellen Fall vor dem Arbeitsgericht Siegburg. Eine Pflegekraft hatte in der Pflegedokumentation eingetragen, dass sie bei einer Patientin in der Wohnung gewesen sein will. Ihr konnte jedoch nachgewiesen werden, dass sie nur telefonischen Kontakt hatte.



Nachttablette am Telefon

Die klagende Pflegekraft war bei der Beklagten seit über 5 Jahren als Altenpflegerin beschäftigt. Sie wurde vom Arbeitgeber mehrfach abgemahnt, unter anderem, weil sie eine Patientin nicht richtig versorgt hatte und dies auch nicht richtig dokumentiert worden war.

Anfang April 2019 fuhr die Klägerin nicht persönlich zu einer Patientin, um dieser die Nachttablette zu geben, sondern telefonierte lediglich mit ihr. Den Leistungsnachweis für den nächtlichen Besuch zeichnete Klägerin jedoch trotzdem ab und bestätigte auf dem Tagestourennachweis, die Patientin in der Zeit von 22:55 Uhr bis 23:06 Uhr versorgt zu haben.

Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 05.04.2019 fristlos. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage.

Vorsätzliche Falscheintragung trotz Abmahnung

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen.

Nach Auffassung des Gerichts muss der Arbeitgeber auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt der Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Hinzu kam, dass die Klägerin zuvor schon abgemahnt worden war.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Referenz: Urteil des Arbeitsgericht Siegburg vom 7. August 2019, Az. 3 Ca 992/19

Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28. August 2019

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