Bundessozialgericht: Unfallversicherungsschutz besteht auch an einem „Probetag“

RA Thorsten Siefarth - LogoAuch in der Pflege machen Bewerber um einen Arbeitsplatz immer mal wieder einen „Probetag“. Die Frage war bisher: Muss die gesetzliche Unfallversicherung für Schäden aufkommen, die bei einem solchen „Probetag“ passieren? Das Bundessozialgericht hat das in einer aktuellen Entscheidung bejaht (Urteil vom 20. August 2019, Az. B 2 U 1/18 R). Denn die Bewerber handeln mit dem Willen des Unternehmers und erbringen eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert. Das sei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis so ähnlich, dass der Bewerber als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert sei. Insbesondere dann, wenn der Probearbeitstag es dem Unternehmer ermöglichen soll, eine Auswahl zu treffen.

Behandlungspflege für Bewohner von Senioren-WGs: AOK unterliegt auch in zweiter Instanz

RA Thorsten Siefarth - LogoIch war gestern bei der Verhandlung vor dem Landessozialgericht München dabei. Es ging um drei Fälle. In allen hatte die AOK den Bewohnern von ambulant betreuten Senioren-WGs Leistungen der Behandlungspflege gestrichen. Es ging um „einfache“ Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege, wie z. B. Blutzuckermessungen oder Medikamentengabe. Bereits das Sozialgericht Landshut hatte den Versicherten Recht gegeben. Nun unterlag die AOK gestern auch in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht (Az. L 5 KR 402/19, L 5 KR 403/19, L 5 KR 404/19). Ein Argument: Es gibt vor Ort zwar einen Betreuungsdienst. Der zugrundeliegende Vertrag sieht aber nur vor, dass dessen Kräfte vor allem für die psychosoziale Betreuung zuständig sind. Für die medizinische Versorgung bestehe weder eine Rechtsgrundlage, noch seien die Kräfte dafür ausgebildet. Deswegen bleibt den Versicherten nichts anderes übrig, als  die Leistungen von einem ambulanten Pflegedienst erledigen zu lassen. Dafür müsse die AOK nach § 37 SGB V dann auch die Kosten übernehmen. Die AOK kann gegen die Urteile Revision zum Bundessozialgericht einlegen.

Fahr­dienst ei­nes am­bu­lan­ten Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­zen­trums be­nö­tigt Ge­neh­mi­gung

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Be­för­de­rung von Pa­ti­en­ten von ih­rer Woh­nung zu ei­ner am­bu­lan­ten Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tung und zu­rück durch de­ren ei­ge­nen Fahr­dienst ist nach dem Per­so­nen­be­för­de­rungs­ge­setz ge­neh­mi­gungs­pflich­tig. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig ent­schie­den (Ur­teil vom 8. Mai 2019, Az. BVer­wG 10 C 1.19). Die von ihr durch­ge­führ­te Be­för­de­rung von Pa­ti­en­ten sei so­wohl ent­gelt­lich als auch ge­schäfts­mä­ßig und un­ter­fällt des­halb dem Personenbeförderungsgesetz. Der Fahr­dienst sei auch nicht nach der Frei­stel­lungs-Ver­ord­nung von der Ge­neh­mi­gungs­pflicht frei­ge­stellt. Das wür­de vor­aus­set­zen, dass die Pa­ti­en­ten von ei­nem Kran­ken­haus oder ei­ner Heil­an­stalt zu Be­hand­lungs­zwe­cken be­för­dert wür­den. Das von der Klä­ge­rin be­trie­be­ne am­bu­lan­te Ge­sund­heits­zen­trum sei aber we­der ein Kran­ken­haus noch ei­ne Heil­an­stalt. Es würden nur sta­tio­nä­re und keine am­bu­lan­ten Ein­rich­tun­gen erfasst. Zu­dem würden die Pa­ti­en­ten der Klä­ge­rin nicht zu „sons­ti­gen Be­hand­lungs­zwe­cken“ im Sin­ne der Ver­ord­nung be­för­dert. Das wä­re nur der Fall, wenn sie zu ei­ner Ein­rich­tung be­för­dert wer­den müss­ten, die in den Be­hand­lungs­ab­lauf bei der be­för­dern­den Ein­rich­tung selbst in­te­griert wä­re.

Häusliche Krankenpflege: Versorgungsangebot für Wundbehandlung wird gestärkt

RA Thorsten Siefarth - LogoPatienten mit chronischen und schwer heilenden Wunden wird zukünftig ein besseres Leistungsangebot der häuslichen Krankenpflege zur Verfügung stehen. Die derzeitigen Leistungen zur Wundversorgung wurden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst und neu strukturiert. Außerdem gibt es nun klarstellende Angaben zur Dauer und Häufigkeit der Maßnahmen. Der Beschluss wurde gestern in Berlin gefasst. Hier sind die wichtigsten Änderungen der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL): Mehr lesen

Gesetzentwurf will bessere Versorgung von Beatmungspatienten

RA Thorsten Siefarth - LogoMehrere Medien berichten unter Berufung auf das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND), dass Gesundheitsminister Spahn einen neuen Gesetzentwurf vorgelegt hat. Zum einen will er die Versorgung von beatmungspflichtigen Patienten verbessern. Betroffen sind schätzungsweise ca. 30.000 Patienten. Zum anderen soll das Gesetz Missbrauch verhindern. In der Vergangenheit hatten ambulante Pflegedienste heftigen Abrechnungsbetrug begangen. Nach dem Gesetzentwurf soll die Intensivpflege (mit Beatmung) im häuslichen Rahmen zur Ausnahme werden. Die Qualitätsanforderungen sollen massiv steigen. Außerdem ist geplant, Krankenhäusern eine bessere Vergütung zu gewähren. Schließlich sieht der Gesetzentwurf vor, die Entwöhnung von Patienten zu fördern.

Krankenkasse unterlässt Prüfung einer Operation durch den MDK – dann muss sie zahlen!

RA Thorsten Siefarth - LogoEin gesetzlich Krankenversicherter erhielt in einem Krankenhaus eine Adipositas-Operation. Die Krankenkasse wollte das nicht zahlen, weil die Operation vorher nicht genehmigt worden war. Bei früheren Operationen war das immer so passiert. Das Sozialgericht Stuttgart hat die Kasse in einer soeben bekannt gewordenen Entscheidung jedoch zur Zahlung verpflichtet (Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2018, Az. S 18 KR 5146/16). Begründung: Eine Operation muss immer dann bezahlt werden, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und wenn die Operation erforderlich ist. Eine vorherige Genehmigung ist grundsätzlich nicht notwendig. Selbst dann, wenn das, wie hier, früher so praktiziert worden war. Immerhin kann die Kasse, im Nachhinein, den MDK beauftragen, die Erforderlichkeit der Operation prüfen zu lassen. Unterlässt sie das aber, dann ist sie mit medizinischen Einwänden ausgeschlossen. Ergeben sich Einwände gegen die Erforderlichkeit dann nicht noch aus anderen Gründen, so muss die Kasse die Operation zahlen.