Mehrere Medien berichten unter Berufung auf das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND), dass Gesundheitsminister Spahn einen neuen Gesetzentwurf vorgelegt hat. Zum einen will er die Versorgung von beatmungspflichtigen Patienten verbessern. Betroffen sind schätzungsweise ca. 30.000 Patienten. Zum anderen soll das Gesetz Missbrauch verhindern. In der Vergangenheit hatten ambulante Pflegedienste heftigen Abrechnungsbetrug begangen. Nach dem Gesetzentwurf soll die Intensivpflege (mit Beatmung) im häuslichen Rahmen zur Ausnahme werden. Die Qualitätsanforderungen sollen massiv steigen. Außerdem ist geplant, Krankenhäusern eine bessere Vergütung zu gewähren. Schließlich sieht der Gesetzentwurf vor, die Entwöhnung von Patienten zu fördern.
Krankenkasse unterlässt Prüfung einer Operation durch den MDK – dann muss sie zahlen!
Ein gesetzlich Krankenversicherter erhielt in einem Krankenhaus eine Adipositas-Operation. Die Krankenkasse wollte das nicht zahlen, weil die Operation vorher nicht genehmigt worden war. Bei früheren Operationen war das immer so passiert. Das Sozialgericht Stuttgart hat die Kasse in einer soeben bekannt gewordenen Entscheidung jedoch zur Zahlung verpflichtet (Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2018, Az. S 18 KR 5146/16). Begründung: Eine Operation muss immer dann bezahlt werden, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und wenn die Operation erforderlich ist. Eine vorherige Genehmigung ist grundsätzlich nicht notwendig. Selbst dann, wenn das, wie hier, früher so praktiziert worden war. Immerhin kann die Kasse, im Nachhinein, den MDK beauftragen, die Erforderlichkeit der Operation prüfen zu lassen. Unterlässt sie das aber, dann ist sie mit medizinischen Einwänden ausgeschlossen. Ergeben sich Einwände gegen die Erforderlichkeit dann nicht noch aus anderen Gründen, so muss die Kasse die Operation zahlen.
Großvater will Enkel zu Besuchen zwingen: Klausel im Testament ist sittenwidrig
In der Pflege Tätige erleben es sehr oft, dass die Pflegebedürftigen von ihren Familienangehörigen nur noch selten besucht werden. Dazu wollte ein Mann aus dem Hessischen seine zwei Enkel durch eine Klausel im Testament „motivieren“: Wenn sie ihn mindestens sechs Mal im Jahr besuchen, dann würden sie jeweils 25 Prozent des Erbes bekommen. Die Enkel wussten von der Klausel, hielten sich aber nicht daran. Dennoch bekommen sie ihren Erbteil (einen Geldbetrag im oberen fünfstelligen Bereich), entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 5. Februar 2019, Az. 20 W 98/18). Die Klausel sei sittenwidrig. Grundsätzlich sei zwar nichts gegen den Wunsch einzuwenden, seine Enkelkinder in regelmäßigen Abständen zu sehen. Allerdings nicht indem man Druck ausübe, um etwas zu erreichen, das regelmäßig eine innere, freie Überzeugung voraussetze. Interessant: Die Klausel war damit vom Tisch. Doch wie die Lücke füllen? Das Gericht entscheidet: Hätte der Erblasser gewusst, dass die von ihm testierte Besuchsbedingung unwirksam wäre, dann hätte er seine beiden Enkelkinder trotzdem als Miterben eingesetzt. Dafür spreche gerade die von ihm gewünschte enge Bindung zu den Enkeln. Also bekommen die Enkel ihren Erbteil. Ob das wirklich der mutmaßliche Wille des Großvaters war?
Jobcenter darf Bewerbung einer Krankenschwester als Altenpflegerin verlangen
Die klagende Krankenschwester war langjährige Bezieherin von Arbeitslosengeld II. Sie wandte sich gegen dessen dreimonatige Minderung um 30 Prozent ihres Regelsatzes durch das Jobcenter. Ihr Vorbringen: Das Jobcenter sei als Arbeitsvermittler ungeeignet, weil offenbar der Unterschied ihrer Ausbildung zur „Krankenschwester mit Qualifikation für OP und Intensiv“ und einer Altenpflegerin verkannt werde. Dem widersprach das Sozialgericht Stuttgart jedoch in einem kürzlich veröffentlichten Gerichtsbescheid vom 28. März 2019 (Az. S 24 AS 6418/17). Denn nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die leistungsberechtigte Person ausgebildet ist. Im Übrigen war in dem konkreten Vermittlungsvorschlag vom zukünftigen Arbeitgeber unter anderem eine Ausbildung als Krankenschwester als passende Qualifikation für die Stelle genannt.
Einstellung von Pflegekräften: Achtung vor gefälschten Dokumenten
Aktuell scheinen sich gefälschte Dokumente über Berufsabschlüsse aus Drittstaaten zu häufen. Probleme gibt es zurzeit z. B. mit Bosnien-Herzegowina. Was tun? Insbesondere zur Prüfung von Hochschulabschlüssen ist „Anabin – Das Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen“ eine erste Anlaufstelle. Außerdem können sich Pflegeunternehmen mit den Deutschen Botschaften in den betroffenen Ländern in Verbindung setzen. Diese wissen meist Bescheid, wenn es gehäuft Probleme gibt. Bei Schulabschlüssen sollte geprüft werden, ob diese wirklich von einer staatlichen und nicht von einer privaten Schule kommen. Und ob es die Schulen überhaupt (noch) gibt. Auch mit Sprachabschlüssen wird viel Schindluder getrieben. Und mit Dokumenten zu Umschulungen. Hier muss vor allem gecheckt werden, ob diese in Deutschland überhaupt anerkannt sind. Ansonsten können die Bewerber allenfalls als Pflegehelfer, nicht aber als Fachpflegekraft eingesetzt werden.
Kostenloser Artikel des Monats (August): Es gibt jetzt zwei Medizinproduktbeauftragte!
Seit Januar 2017 ist der Umgang mit Medizinprodukten neu geregelt. Unter anderem muss jetzt ein „Beauftragter für Medizinproduktesicherheit“ benannt werden. Dieser darf jedoch nicht mit den bisherigen Medizinprodukte-Beauftragten verwechselt werden. Doch worin liegt der Unterschied? Und unter welchen Voraussetzungen muss welcher Beauftragter eingesetzt werden? Alles Wissenswerte dazu findet sich in meinem „Artikel des Monats“ August 2019 (kostenloser Download, 0,1 MB). Ein Artikel aus dem Infobrief „Rechtssicher pflegen und führen aktuell“. Vielen Dank an die WEKA Media GmbH & Co. KG für die Genehmigung der Veröffentlichung.