In der Pflege Tätige erleben es sehr oft, dass die Pflegebedürftigen von ihren Familienangehörigen nur noch selten besucht werden. Dazu wollte ein Mann aus dem Hessischen seine zwei Enkel durch eine Klausel im Testament „motivieren“: Wenn sie ihn mindestens sechs Mal im Jahr besuchen, dann würden sie jeweils 25 Prozent des Erbes bekommen. Die Enkel wussten von der Klausel, hielten sich aber nicht daran. Dennoch bekommen sie ihren Erbteil (einen Geldbetrag im oberen fünfstelligen Bereich), entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 5. Februar 2019, Az. 20 W 98/18). Die Klausel sei sittenwidrig. Grundsätzlich sei zwar nichts gegen den Wunsch einzuwenden, seine Enkelkinder in regelmäßigen Abständen zu sehen. Allerdings nicht indem man Druck ausübe, um etwas zu erreichen, das regelmäßig eine innere, freie Überzeugung voraussetze. Interessant: Die Klausel war damit vom Tisch. Doch wie die Lücke füllen? Das Gericht entscheidet: Hätte der Erblasser gewusst, dass die von ihm testierte Besuchsbedingung unwirksam wäre, dann hätte er seine beiden Enkelkinder trotzdem als Miterben eingesetzt. Dafür spreche gerade die von ihm gewünschte enge Bindung zu den Enkeln. Also bekommen die Enkel ihren Erbteil. Ob das wirklich der mutmaßliche Wille des Großvaters war?
Jobcenter darf Bewerbung einer Krankenschwester als Altenpflegerin verlangen
Die klagende Krankenschwester war langjährige Bezieherin von Arbeitslosengeld II. Sie wandte sich gegen dessen dreimonatige Minderung um 30 Prozent ihres Regelsatzes durch das Jobcenter. Ihr Vorbringen: Das Jobcenter sei als Arbeitsvermittler ungeeignet, weil offenbar der Unterschied ihrer Ausbildung zur „Krankenschwester mit Qualifikation für OP und Intensiv“ und einer Altenpflegerin verkannt werde. Dem widersprach das Sozialgericht Stuttgart jedoch in einem kürzlich veröffentlichten Gerichtsbescheid vom 28. März 2019 (Az. S 24 AS 6418/17). Denn nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die leistungsberechtigte Person ausgebildet ist. Im Übrigen war in dem konkreten Vermittlungsvorschlag vom zukünftigen Arbeitgeber unter anderem eine Ausbildung als Krankenschwester als passende Qualifikation für die Stelle genannt.
Einstellung von Pflegekräften: Achtung vor gefälschten Dokumenten
Aktuell scheinen sich gefälschte Dokumente über Berufsabschlüsse aus Drittstaaten zu häufen. Probleme gibt es zurzeit z. B. mit Bosnien-Herzegowina. Was tun? Insbesondere zur Prüfung von Hochschulabschlüssen ist „Anabin – Das Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen“ eine erste Anlaufstelle. Außerdem können sich Pflegeunternehmen mit den Deutschen Botschaften in den betroffenen Ländern in Verbindung setzen. Diese wissen meist Bescheid, wenn es gehäuft Probleme gibt. Bei Schulabschlüssen sollte geprüft werden, ob diese wirklich von einer staatlichen und nicht von einer privaten Schule kommen. Und ob es die Schulen überhaupt (noch) gibt. Auch mit Sprachabschlüssen wird viel Schindluder getrieben. Und mit Dokumenten zu Umschulungen. Hier muss vor allem gecheckt werden, ob diese in Deutschland überhaupt anerkannt sind. Ansonsten können die Bewerber allenfalls als Pflegehelfer, nicht aber als Fachpflegekraft eingesetzt werden.
Kostenloser Artikel des Monats (August): Es gibt jetzt zwei Medizinproduktbeauftragte!
Seit Januar 2017 ist der Umgang mit Medizinprodukten neu geregelt. Unter anderem muss jetzt ein „Beauftragter für Medizinproduktesicherheit“ benannt werden. Dieser darf jedoch nicht mit den bisherigen Medizinprodukte-Beauftragten verwechselt werden. Doch worin liegt der Unterschied? Und unter welchen Voraussetzungen muss welcher Beauftragter eingesetzt werden? Alles Wissenswerte dazu findet sich in meinem „Artikel des Monats“ August 2019 (kostenloser Download, 0,1 MB). Ein Artikel aus dem Infobrief „Rechtssicher pflegen und führen aktuell“. Vielen Dank an die WEKA Media GmbH & Co. KG für die Genehmigung der Veröffentlichung.
Beabsichtigte Pflegeheimschließung – Verwaltungsgericht entlässt Träger nicht aus der Pflicht
Ein Träger wollte ein von ihm betriebenes Pflegeheim zum 31. Juli 2019 schließen. Als es zeitlich eng wurde, hat er von der Stadt Karlsruhe verlangt, dass diese für die anschließende Unterbringung der Heimbewohner sorgen möge. Nachdem die Stadt jedoch keinen Bescheid erlassen hatte, zog der Träger zu Gericht. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz („Eilverfahren“) jedoch abgelehnt (Beschluss vom 29. Juli 2019, Az. 3 K 4871/19). Begründung: Letztlich ginge es um Ansprüche der Heimbewohner, etwa bei drohender Obdachlosigkeit. Diese könne der Träger aber nicht in seinem Namen geltend machen. Außerdem scheiterte der Träger mit seinem Feststellungsantrag. Er wollte die Stadt Karlsruhe verpflichtet sehen, die Heimbewohner über den 31. Juli 2019 hinaus zu pflegen, zu betreuen und zu beherbergen.
Kassen dürfen nicht mit Rabatten für Kochkurse, Klettergärten oder Wellnesseinrichtungen werben
Die AOK Rheinland/Hamburg hat mit Rabatten bei Eintritten in Hallenbäder, Saunen und Wellnesseinrichtungen, Bowlingbahnen, Klettergärten, Film- und Freizeitparks sowie einer Gartenschau geworben. Auch Kochkurse waren im Angebot. Oder die Zugabe eines Fahrradhelms beim Kauf eines E-Bikes. Solche Kooperationen gingen jedoch über die gesetzlich beschriebenen Aufgaben der gesetzlichen Krankenkassen hinaus, entschied das BSG gestern (Az. B 1 KR 16/18 R). Diese Werbung sei unzulässig. Eine Kasse dürfe als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur innerhalb ihres gesetzlich bestimmten Aufgabenkreises betätigen. Sie informiere mit den Rabatten aber nicht umfassend und sachlich über die Leistungserbringer, die mit gesetzlich zugelassenen Leistungen von den Versicherten in Anspruch genommen werden können. Die Krankenkasse richte das Augenmerk vielmehr nur auf von ihr ausgesuchte „Vorteilspartner“ und ihre Angebote.