Großvater will Enkel zu Besuchen zwingen: Klausel im Testament ist sittenwidrig

RA Thorsten Siefarth - LogoIn der Pflege Tätige erleben es sehr oft, dass die Pflegebedürftigen von ihren Familienangehörigen nur noch selten besucht werden. Dazu wollte ein Mann aus dem Hessischen seine zwei Enkel durch eine Klausel im Testament „motivieren“: Wenn sie ihn mindestens sechs Mal im Jahr besuchen, dann würden sie jeweils 25 Prozent des Erbes bekommen. Die Enkel wussten von der Klausel, hielten sich aber nicht daran. Dennoch bekommen sie ihren Erbteil (einen Geldbetrag im oberen fünfstelligen Bereich), entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 5. Februar 2019, Az. 20 W 98/18). Die Klausel sei sittenwidrig. Grundsätzlich sei zwar nichts gegen den Wunsch einzuwenden, seine Enkelkinder in regelmäßigen Abständen zu sehen. Allerdings nicht indem man Druck ausübe, um etwas zu erreichen, das regelmäßig eine innere, freie Überzeugung voraussetze. Interessant: Die Klausel war damit vom Tisch. Doch wie die Lücke füllen? Das Gericht entscheidet: Hätte der Erblasser gewusst, dass die von ihm testierte Besuchsbedingung unwirksam wäre, dann hätte er seine beiden Enkelkinder trotzdem als Miterben eingesetzt. Dafür spreche gerade die von ihm gewünschte enge Bindung zu den Enkeln. Also bekommen die Enkel ihren Erbteil. Ob das wirklich der mutmaßliche Wille des Großvaters war?

Chronische Wahnvorstellungen: Erblasserin setzt Detektive als Erben ein

RA Thorsten Siefarth - LogoÄltere Menschen leiden mitunter an Wahnvorstellungen. Über einen besonders skurrilen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden (17.8.2017, Az. 20 W 188/16). Eine Erblasserin litt zu Lebzeiten unter Bestehlungsängsten und beschäftigte deshalb Detektive. Sie ließ ihr Haus mit Kameras ausstatten und steckte einen „mittleren fünfstelligen“ Betrag in die Beschäftigung der privaten Ermittler. Die Erblasserin setzte die Detektive dann auch noch als ihre Erben ein. Vor Gericht ging es nun um die Testierunfähigkeit der älteren Dame. Oder ob sie bei Abfassung des Testaments womöglich einen „lichten Augenblick“ hatte.  Das Oberlandesgericht stellt klar: Das Landgericht muss die Sache nochmals verhandeln. Und dann zunächst prüfen, ob die Erblasserin wirklich unter chronischem Wahn gelitten habe. Wenn das der Fall sei, so seien kurzfristige „lichte Augenblicke“ praktisch ausgeschlossen.