Beschäftigte sind auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. Erforderlich ist allerdings ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Weg und der versicherten Tätigkeit. Biegt der Versicherte vom unmittelbaren Weg falsch ab, so ist dies unschädlich, solange er am Fahrziel festhält und den Weg zur oder von der Arbeit durch den (verkehrsbedingten) Abweg nur unwesentlich verlängert. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil das Hessische Landessozialgericht (Az. L 3 U 118/13). Konkret ging es um einen Arbeitnehmer, der wegen eines Staus eine andere Route genommen und sich dann auch noch wegen schlechter Witterung verfahren hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.
Barrierefreiheit in bayrischen Heimen: Ab 1. September können Verlängerungsanträge gestellt werden!
Seit Erlass der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes im Jahr 2011 ist klar: Bayerische Heime müssen barrierefrei werden. Allerdings kann es aufgrund der vorgegebenen Gebäudestrukturen im Einzelfall schwierig sein, beispielsweise Wohnplätze und Sanitärräume vollumfänglich umzubauen, um diese für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer uneingeschränkt nutzbar zu machen. Deswegen können Einrichtungen, die bereits bei Inkrafttreten der Verordnung am 1. September 2011 in Betrieb waren, ab dem 1. September 2015 Anträge auf Verlängerung der Angleichungsfrist stellen. Sollte jedoch bis zum Ablauf des 31. August 2016 kein Antrag auf Befreiung oder Verlängerung der Angleichungsfrist gestellt werden, so haben die Einrichtungen die baulichen Bestimmungen der Barrierefreiheit und die Anforderungen an die Nutzung der Wohnplätze durch Rollstuhlfahrer ab dem 1. September 2016 zu erfüllen.
Pflegezeit: Kaum einer will günstige Kredite
Die Pflegezeit gibt es schon seit längerer Zeit. Menschen können sie in Anspruch nehmen, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen. Seit Jahresbeginn können diese Pflegepersonen außerdem ein zinsloses Darlehen beantragen. Die Kredite werden allerdings kaum in Anspruch genommen. Das berichten u.a. das Handelsblatt und die Frankfurter Allgemeine Zeitung. So sind dafür zwar 1,3 Millionen Euro im Haushalt reserviert, seit Jahresbeginn wurden aber nur 146.543 Euro abgerufen. Weitere 134.880 Euro wurden bewilligt. Gegenüber der Rheinischen Post äußert sich Elisabeth Scharfenberg, die außerdem eine Kleine Anfrage (pdf) an die Bundesregierung gestellt hat: „Die anvisierten Zahlen der Inanspruchnahme – gemessen an den dafür bereitgestellten Mitteln – werden weit verfehlt. Offenbar treffen die Pflegezeiten die Bedürfnisse der Menschen nicht“. Ihrer Meinung nach liege der Verdacht nahe, „dass die Neuregelungen so enden wie ihre Vorgänger: als Rohrkrepierer.“
Rückkehr aus dem Pausenraum nicht unfallversichert!
Selbst wenn der Arbeitgeber einen Pausenraum zur Verfügung stellt und eine Mitarbeiterin von diesem aus ihrer Pause zurückkehrt, liegt kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung vor. Das hat, wie kürzlich bekannt geworden ist, das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 16.6.2015, Az. L 9 U 1534/14). Sowohl der Weg in die Pause als auch zurück sei eine rein private Angelegenheit. Das gelte auch für die Klägerin, die bei der Rückkehr aus dem Pausenraum auf der Treppe ausgerutscht war.
Sterbehilfe: Drei von vier Gesetzentwürfen verfassungswidrig?
Verschiedene Medien berichten über ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages. Darin geht es um die momentan vier im Bundestag vorliegenden Gesetzentwürfe zur Regelung der Sterbehilfe. Das Gutachten hält drei von vier dieser Vorlagen für verfassungswidrig. Bei dem Entwurf, der zurzeit die meiste Zustimmung zu genießen scheint, wird ausreichende Bestimmtheit bemängelt. Es werde nicht klar, wie die geplante Unterscheidung zwischen einer verbotenen geschäftsmäßigen Suizidhilfe mit Wiederholungsabsicht und einer erlaubten Sterbehilfe getroffen werden könne. Für den Entwurf, der einen ärztlich assistierten Suizid ermöglichen will, fehle dem Bund gar die Gesetzgebungskompetenz. Denn damit würde Standesrecht der Ärzte geändert und das dürften nur die Bundesländer.
Feststellung des Hirntods: Nichts geht ohne Neurologen!
Kürzlich ist die vierte Fortschreibung der Richtlinie über den „Irreversiblen Hirnfunktionsausfall“ von der Bundesärztekammer veröffentlicht worden. Darin geht es um die Feststellung des „Hirntods“. Mehr lesen