Rechtfertigt die Nichteinhaltung der Pausenzeit eine außerordentliche Kündigung?

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, während der Arbeitszeit im Pausenraum tief und fest geschlafen zu haben und sah darin einen Arbeitszeitbetrug. Einige Tage zuvor sei er ebenfalls beim Schlafen erwischt und abgemahnt worden. Der Mitarbeiter hatte angegeben, sich wegen starker Knieschmerzen zwei Minuten früher in den Pausenraum begeben zu haben, um dort auf der Krankenliege kurz das Bein hochzulegen. Das Arbeitsgericht Siegburg sah in diesem Fall keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung (Beschluss vom 3.5.2017, Az. 4 BV 56/16). Eine solche stehe bei einem seit über 20 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis außer Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung. Es gehe allenfalls darum, dass der Arbeitnehmer zwei mal zwei Minuten zu früh Pause gemacht hatte.

Urteil: Klinikum muss 88.000 Euro Bußgeld wegen nicht gewährter Pausen zahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoBei meinen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen ernte ich immer wieder ungläubiges Staunen, wenn es um die Pausenregelung im Arbeitszeitgesetz geht. Und wenn ich darauf hinweise, dass es davon kaum Ausnahmen gibt. Der Arbeitgeber muss es eben entsprechend organisieren, dass seine Mitarbeiter die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestpausen machen können. Ansonsten drohen Bußgelder. Nun hat es ein Klinikum in Berlin erwischt. Es muss 88.000 Euro Bußgeld zahlen. Mehr lesen

Pflegekräfte: Heute schon Pause gemacht?

RA Thorsten Siefarth - LogoLaut einer Umfrage von ver.di haben ca. 70 Prozent der Pflegekräfte in Krankenhäusern angegeben, dass sie keine Pause machen konnten. Deswegen ruft die Gewerkschaft für den heutigen Tag dazu auf, die Pausen zu machen, die den Pflegekräften zustehen. Auch der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) fordert eine „Pausenkultur“ in der Pflege: Das Arbeitszeitgesetz schreibe Arbeitspausen zwingend vor und es gehöre „zu den elementarsten Pflichten der Führungskräfte, diese auch sicherzustellen“.

Kein „Gewohnheitsrecht“: Arbeitgeber kann Bezahlung von Raucherpausen kippen!

RA Thorsten Siefarth - LogoIn einem Betrieb hatte sich eingebürgert, dass die Beschäftigten in Raucherpausen gingen ohne sich bei der Zeiterfassung ein- und auszustempeln. Ihnen wurde also auch nichts vom Lohn abgezogen. Wenn nun der Arbeitgeber diese Praxis kippt, dann ist das rechtens. Das hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden (Urteil vom 5.8.2015, Az. 2 Sa 132/15). Die Arbeitnehmer haben regelmäßig keinen Anspruch auf Fortsetzung dieser Praxis. Sie können sich also nicht auf „Gewohnheitsrecht“ (juristisch: betriebliche Übung) berufen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit weder die genaue Häufigkeit noch die Dauer dieser Pausen kannte.