Verfahren auf dem Weg zur Arbeit: Beschäftigte sind trotzdem unfallversichert!

RA Thorsten Siefarth - LogoBeschäftigte sind auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. Erforderlich ist allerdings ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Weg und der versicherten Tätigkeit. Biegt der Versicherte vom unmittelbaren Weg falsch ab, so ist dies unschädlich, solange er am Fahrziel festhält und den Weg zur oder von der Arbeit durch den (verkehrsbedingten) Abweg nur unwesentlich verlängert. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil das Hessische Landessozialgericht (Az. L 3 U 118/13). Konkret ging es um einen Arbeitnehmer, der wegen eines Staus eine andere Route genommen und sich dann auch noch wegen schlechter Witterung verfahren hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.