In der 58. Sitzung der bayerischen Landespflegesatzkommission wurde am 16.10.2015 das neue Muster zu den Leistungs- und Qualitätsmerkmalen für die vollstationäre Pflege beschlossen. Eine Besonderheit darin: Die Anforderungen, dass ständig eine Pflegefachkraft anwesend sein muss, wurde bislang auf jeden einzelnen Versorgungsbereich bezogen, nunmehr gilt diese jedoch nur noch für die gesamte Pflegeeinrichtung (im Sinne des Art. 2 PfleWoqG). Das hat z.B. zur Folge, dass nun für den beschützenden und den offenen Bereich eine einzige Pflegefachkraft ausreicht. Was insbesondere dann entlastet, wenn der beschützende Bereich nur relativ klein ist. Dort kann jetzt eine Pflegehilfskraft eingesetzt werden, wenn insgesamt in der Einrichtung eine Pflegefachkraft zur Verfügung steht.
Bundesverfassungsgericht nimmt Gemeinsamen Bundesausschuss unter die Lupe!
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist eines der höchsten Gremien im Gesundheitswesen Deutschlands. Aufgrund seiner Richtlinien wird rechtsverbindlich über die Leistungsansprüche der Krankenversicherten entschieden. In einem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ging es um die Versorgung mit einem bestimmten Medizinprodukt zur Therapie einer Blasenerkrankung. Auch in diesen Bereich greift der G-BA mit einer Richtlinie ein. Die dazu eingereichte Verfassungsbeschwerde moniert aber, dass der G-BA gar nicht ausreichend demokratisch legitimiert sei. Mehr lesen
Keine Anrechnung eines vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis
Zum 1. August 2013 sollte das Ausbildungsverhältnis beginnen (inkl. dreimonatiger Probezeit). Zur Überbrückung wurde für die davorliegenden Monate ein „Praktikantenvertrag“ geschlossen. Der Arbeitgeber kündigte das Ausbildungsverhältnis schließlich am 29. Oktober 2013. Der Azubi war der Ansicht, dass sein Praktikum auf die Probezeit angerechnet werden müsse. Der Arbeitgeber habe sich in dieser Zeit schließlich ein vollständiges Bild von ihm machen können. Die Kündigung sei unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht winkt jedoch ab. Mehr lesen
Kein Scherz: Comicfiguren auf der elektronischen Gesundheitskarte
Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) kommt aus den Schlagzeilen nicht heraus. Nach einer Meldung der Süddeutschen Zeitung hat es eines der beiden Industriekonsortien nicht geschafft, funktionierende Lesegeräte bereitzustellen. Und das obwohl das Projekt schon seit mehr als zehn Jahren läuft und dabei mehr als eine Milliarde Euro verschlungen hat. Nun berichtet die Bundestagsfraktion Die Linke, es seien schon Gesundheitskarten ausgegeben worden, die mit Comicfiguren statt Passfotos versehen waren. Zudem sei es offenbar möglich, sich eine eGK mit eigenem Passbild auf den Namen eines anderen Versicherten zu besorgen. Die Abgeordneten wollen nun von der Bundesregierung in einer Kleinen Anfrage wissen, wie sie diese Probleme einschätzt.
Urteil: Krankenkassen müssen vollstationäre Radiojodtherapien bezahlen!
Die Klägerin war an einer mehrknotigen Schilddrüsenvergrößerung erkrankt. Die beklagte Krankenkasse verweigerte es jedoch, die Kosten für eine vollstationäre Radiojodtherapie zu übernehmen. Das Sozialgericht hatte die Beklagte erstinstanzlich zur Bezahlung verurteilt. Das Bundessozialgericht bestätigt dieses Urteil nunmehr (17.11.2015, Az. B 1 KR 18/15 R). Begründung: Die vollstationäre Behandlung der Versicherten war im Rechtssinne aus allein medizinischen Gründen erforderlich. Hierfür genügt es, dass die Versicherte medizinisch dieser Therapie bedurfte und sie strahlenschutzrechtlich nur stationär erbracht werden darf. Es ist unerheblich, ob die stationäre Behandlung auch deswegen notwendig ist, um die Allgemeinheit vor Strahlen zu schützen.
Bei Beglaubigung der Vorsorgevollmacht Geld sparen!
An sich muss eine Vorsorgevollmacht nicht beglaubigt werden. Manche Rechtsgeschäfte verlangen dies aber. So z.B., wenn der Bevollmächtigte mit der Vollmacht Grundstücksgeschäfte für den Vollmachtgeber erledigen will. Eine Möglichkeit ist in diesem Fall die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde. Was im Übrigen günstiger ist als beim Notar: Mit 10 Euro ist man dabei (unabhängig vom Wert des Vermögens).
In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall (Beschluss vom 14.9.2015, Az. 11 Wx 71/15) war der Vollmachtgeber verstorben, das Grundbuchamt hielt nun die Beglaubigung der Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde für nicht ausreichend. Weil sie nur für Geschäfte zu Lebzeiten des Vollmachtgebers gelte, es fehle eine Beglaubigung des Einverständnisses der Erben in das Grundstückgeschäft. Falsch, sagen die Richter. Der Vollmachtgeber hat es nach § 1901c BGB nun einmal in der Hand, ob die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gelten soll. Auch für diesen Fall reicht dann die (kostengünstige) Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde.