Frist für Kündigung in der Probezeit muss klar und deutlich formuliert werden!

RA Thorsten Siefarth - LogoSieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Zu Problemen kann es kommt, wenn im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist festgelegt ist. Insbesondere, wenn nicht deutlich wird, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass eine solch unklare Formulierung zu Lasten des Arbeitgebers geht (Urteil vom 23.3.2017, Az. 6 AZR 705/15). In dem aktuellen Fall durfte der Arbeitnehmer den Vertrag so verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen konnte.

Urteil zur Probezeit: Arbeitgeber muss klar und deutlich formulieren!

RA Thorsten Siefarth - LogoUnklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders. Dieser Grundsatz aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen trifft auch einen Arbeitgeber, der in einem Vertrag die Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende geregelt hatte. Seiner Meinung nach sollte es in der Probezeit bei den von § 622 Abs. 3 BGB vorgesehen zwei Wochen bleiben. Doch das Bundesarbeitsgericht bestätigte: Da die Formulierung des Arbeitgebers im Vertrag unklar war, musste er die lange Kündigungsfrist von sechs Wochen auch in der Probezeit gegen sich gelten lassen.

Keine Anrechnung eines vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis

RA Thorsten Siefarth - LogoZum 1. August 2013 sollte das Ausbildungsverhältnis beginnen (inkl. dreimonatiger Probezeit). Zur Überbrückung wurde für die davorliegenden Monate ein „Praktikantenvertrag“ geschlossen. Der Arbeitgeber kündigte das Ausbildungsverhältnis schließlich am 29. Oktober 2013. Der Azubi war der Ansicht, dass sein Praktikum auf die Probezeit angerechnet werden müsse. Der Arbeitgeber habe sich in dieser Zeit schließlich ein vollständiges Bild von ihm machen können. Die Kündigung sei unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht winkt jedoch ab. Mehr lesen