Verwaltungsgericht Cottbus: Eine Pflegefachkraft für 60 Bewohner reicht nicht

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Heimaufsicht hatte auf der auf der Grundlage des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes einem Pflegeheim einige angebliche Mängel vorgeworfen. Es forderte die Einrichtung auf, sich dazu zu äußern. Die Pflegeeinrichtung zog daraufhin per Eilverfahren vor das Verwaltungsgericht Cottbus. Sie wehrte sich unter anderem gegen den Vorwurf der pflegerischen Unterversorgung. Doch in diesem Punkt gab das Gericht der Heimaufsicht Recht (Beschluss vom 22.11.2017, Az. VG 5 L 294/17). Es sei nicht notwendig, die pflegerische Unterversorgung mit Beispielen zu belegen. Denn es liege ganz offensichtlich eine Unterversorgung vor, wenn die nächtliche Versorgung von 50 bzw. 60 Bewohnern nur durch eine einzige Pflegefachkraft erfolge. Insbesondere wenn 20 Bewohner mit dem Pflegegrad 4 oder 5 nachts mindestens zweimal der Pflege bedürften.

Fachkraftquote abschaffen? Heftige Diskussion!

RA Thorsten Siefarth - LogoBereits im August 2017 rüttelte Erwin Rüddel, pflegepolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, an der Fachkraftquote von 50 Prozent. Sein Vorschlag: Zehn Prozent der Fachkraftquote könne ersetzt werden durch mindestens zweijährig ausgebildete Pflegekräfte. Nun hat der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) nachgelegt und damit eine heftige Diskussion ausgelöst. Dessen Präsident Bernd Meurer sagte vor einer Woche, „dass das derzeitige System von festen Fachkraftquoten nicht zu halten ist.“ Und weiter: „Jede gut ausgebildete und klug eingesetzte Hilfskraft unterstützt Pflegebedürftige besser als eine Fachkraft, die nicht da ist.“ Der nordrhein-westfälische bpa-Landesvorsitzende Christof Beckmann legte vor wenigen Tagen nach. Er kritisiert: „50 Prozent Fachkräfte sind nicht wissenschaftlich fundiert, sondern eine rein politische ,Wohlfühlquote‘.“ Beckmann fordert eine ehrlichere Diskussion und verlangt, man solle Kritikern nicht unterstellen, sie wollten die Qualität absenken.

Bayern: Anwesenheit einer einzigen Pflegefachkraft jetzt ausreichend!

RA Thorsten Siefarth - LogoIn der 58. Sitzung der bayerischen Landespflegesatzkommission wurde am 16.10.2015 das neue Muster zu den Leistungs- und Qualitätsmerkmalen für die vollstationäre Pflege beschlossen. Eine Besonderheit darin: Die Anforderungen, dass ständig eine Pflegefachkraft anwesend sein muss, wurde bislang auf jeden einzelnen Versorgungsbereich bezogen, nunmehr gilt diese jedoch nur noch für die gesamte Pflegeeinrichtung (im Sinne des Art. 2 PfleWoqG). Das hat z.B. zur Folge, dass nun für den beschützenden und den offenen Bereich eine einzige Pflegefachkraft ausreicht. Was insbesondere dann entlastet, wenn der beschützende Bereich nur relativ klein ist. Dort kann jetzt eine Pflegehilfskraft eingesetzt werden, wenn insgesamt in der Einrichtung eine Pflegefachkraft zur Verfügung steht.