Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (13. September 2022, Az. 1 ABR 22/21): Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Es wird nun wild über die Konsequenzen diskutiert. So viel kann man schon jetzt sagen: Arbeitgeber sollten (noch) nicht tätig werden. Denn selbst wenn ein Verstoß gegen das ArbSchG vorliegt, so gibt es bislang keine Sanktionen. Man kann also erst einmal abwarten, was sich aus der Entscheidungsbegründung ergibt. Erst dann dürften die Anforderungen an die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung klarer sein. Und schließlich wird auch der Gesetzgeber tätig werden. Doch das ist bislang noch nicht erfolgt. Obwohl eine Neuregelung schon seit dem Stechuhr-Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 (Az. C 55/18) in Planung ist.
Bundessozialgericht: Persönliches Budget muss nicht zurückbezahlt werden
Menschen mit Behinderung können ein persönliches Budget nutzen. Sie erhalten dann meist einen Geldbetrag und kaufen davon die notwendigen Leistungen selbstbestimmt ein (z. B. Pflegegleistungen). Mitunter sind sie zum Nachweis der Geldverwendung verpflichtet. Wenn sie diese Pflicht verletzen, dann dürfen Kommunen die Hilfen aber nicht einfach rückwirkend zurückfordern. So urteilte am 11. August 2022 das Bundessozialgericht (Az: B 8 SO 3/21 R). Es ging immerhin um eine viertelmillion Euro. Allerdings kann die Kommune die Geldleistung für die Zukunft versagen. Dann muss sie die Leistungen allerdings weiterhin in der üblichen Form erbringen. Mehr Infos bei beck-aktuell.de.
Pflegedienst hat Anspruch auf Verzugspauschale gegenüber Pflegekasse
Immer wieder fragen sich Gesundheitsunternehmen, ob sie gegenüber den Kassen bei Zahlungsverspätungen die Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro berechnen dürfen (s. § 288 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch). Wie soeben bekannt wurde, hat das Sozialgericht Karlsruhe zugunsten eines ambulanten Pflegedienstes entschieden (Urteil vom 28. Januar 2022, Az. S 3 P 2406/21, rechtskräftig). Dieser hatte der Pflegekasse einen Beratungsbesuch in Rechnung gestellt. Nachdem die Kasse nicht gezahlt hatte, wurde zusätzlich die Verzugspauschale nebst Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Die Pflegekasse zahlte letztlich jedoch nur die reine Forderungssumme für das Beratungsgespräch. Das Sozialgericht Karlsruhe verpflichtete die Kasse jedoch, zusätzlich auch die Verzugspauschale und die Verzugszinsen zu zahlen. Fazit: Sowohl stationäre als auch ambulante Leistungserbringer können sich zukünftig bei der Berechnung von Verzugskosten auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe berufen. Ob sich die Pflegekasse mit der Zahlung tatsächlich in Verzug befindet, ergibt sich aus dem Rahmen- bzw. Versorgungsvertrag.
Aktualisiert: FAQ zu den geänderten „Maßstäben und Grundsätzen vollstationär“
Zum 1. Juli 2022 sind Änderungen der „Maßstäbe und Grundsätze“ in der vollstationären Pflege in Kraft getreten. Die „Maßstäbe und Grundsätze“ regeln die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI. Mit den aktuellen Änderungen wurden Anpassungen an der statistischen Plausibilitätskontrolle vorgenommen. Die Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses Pflege hat dazu akutell die FAQ (häufig gestellte Fragen) veröffentlicht.