Abrechnungsbetrug: Betreiberin eines Pflegedienstes muss fünf Jahre hinter Gitter!

RA Thorsten Siefarth - LogoFünf Jahre Haft und 300.000 Euro Geldstrafe wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 918 Fällen. Dieses Urteil hat die Betreiberin eines Unternehmens, das mehrere Pflegedienste in Bremerhaven und Cuxhaven betreibt, gestern vor dem Landgericht Bremen kassiert. Sie soll die Mitarbeiter regelrecht zum Abrechnungsbetrug ausgebildet haben. Selbst nach polizeilichen Durchsuchungen habe sie mit der falschen Abrechnungspraxis weitergemacht. Mehr Details berichten die taz oder Radio Bremen.

Selbstverwaltung der Kassen soll stärker kontrolliert werden!

RA Thorsten Siefarth - LogoKrankenkassen organisieren sich selbst. Der Staat setzt nur den Rahmen (wenn auch mit vielen Vorgaben). Bei der Selbstverwaltung der Kassen sollen Versicherte, Beitragszahler und Ärzte gemeinsam und eigenverantwortlich mitwirken. Damit dies aber auch gut funktioniert, ist eine effektive interne und externe Kontrolle notwendig. Um diese Mechnismen zu verbessern hat das Bundeskabinett gestern den Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht“ (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) beschlossen. Mehr lesen →

Europäischer Gerichtshof: Rotzkreuz-Schwestern könnten Leiharbeitnehmerinnen sein

RA Thorsten Siefarth - LogoWie der Verband der Schwesternschaften vom DRK e.V. mitteilt, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seiner heutigen Entscheidung den Sonderstatus von Rotkreuzschwestern bei der Leiharbeit abgelehnt (Az. C-216/15) . Es ging darum, ob die Schwestern im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung wie ganz normale Arbeitnehmerinnen zu behandeln sind. Der EuGH hat das grds. bejaht. Damit würde die Gestellung von Rotkreuzschwestern an eine Klinik dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unterfallen. Der Rechtsstreit wurde an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen, um mögliche Ausnahmen zu prüfen. Dort wird ein Urteil für das erste Halbjahr 2017 erwartet.

„Deutscher Pflegekreis“: Verbraucherzentrale warnt vor betrügerischen Briefen!

RA Thorsten Siefarth - LogoVor einer Organisation, die sich „Deutscher Pflegekreis“ nennt, warnt die Verbraucherzentrale. Der „Deutsche Pflegekreis“ verschickt Schreiben mit dem Titel „Wichtige Information zur Umstellung der Pflegestufen in Pflegegrade 2017“. Darin wird der Eindruck erweckt, als handele es sich um ein förmliches Schreiben einer Pflegekasse oder Behörde. Letztlich wird in dem Brief jedoch darum gebeten, einen „Antrag auf Kostenübernahme“ auszufüllen, zu unterschreiben und an das Unternehmen zurückzuschicken. Damit schließen Verbraucher dann einen Vertrag über die Bestellung von Pflegehilfsmitteln wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel ab. Sie erklären sich zudem damit einverstanden, zu Werbezwecken angerufen oder angeschrieben zu werden.

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Bewohner den Heimvertrag kündigen?

RA Thorsten Siefarth - LogoDiese Frage wird durch § 11 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes beantwortet. Es gibt zum einen die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung. Diese muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats erklärt werden – und zwar schriftlich. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. Außerdem darf man immer zwei Wochen nach Vertragsbeginn (und ohne Einhaltung einer Frist) kündigen. Schließlich gibt es noch die außerordentliche und fristlose Kündigung. Die ist dann möglich, wenn die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zumutbar ist. Z.B. weil gravierende Pflegefehler vorgefallen sind.

Medizinischer Dienst: Erklärfilm zur neuen Pflegebegutachtung

RA Thorsten Siefarth - LogoIm einem neuen Erklärfilm erfahren Pflegebedürftige und Angehörige, was sie ab Januar 2017 bei der Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung erwarten wird. Durch konkrete Beispiele zeigt der Film in nur drei Minuten, welche Änderungen durch das neue Begutachtungsverfahren eintreten werden und erklärt die Übergangsregelungen von den bisherigen drei Pflegestufen auf die neuen fünf Pflegegrade. Der Erklärfilm ist auf dem gemeinsamen Informationsportal der Medizinischen Dienste zur Pflegebegutachtung zu sehen.