Wie der Verband der Schwesternschaften vom DRK e.V. mitteilt, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seiner heutigen Entscheidung den Sonderstatus von Rotkreuzschwestern bei der Leiharbeit abgelehnt (Az. C-216/15) . Es ging darum, ob die Schwestern im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung wie ganz normale Arbeitnehmerinnen zu behandeln sind. Der EuGH hat das grds. bejaht. Damit würde die Gestellung von Rotkreuzschwestern an eine Klinik dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unterfallen. Der Rechtsstreit wurde an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen, um mögliche Ausnahmen zu prüfen. Dort wird ein Urteil für das erste Halbjahr 2017 erwartet.