Die Klägerin war an einer mehrknotigen Schilddrüsenvergrößerung erkrankt. Die beklagte Krankenkasse verweigerte es jedoch, die Kosten für eine vollstationäre Radiojodtherapie zu übernehmen. Das Sozialgericht hatte die Beklagte erstinstanzlich zur Bezahlung verurteilt. Das Bundessozialgericht bestätigt dieses Urteil nunmehr (17.11.2015, Az. B 1 KR 18/15 R). Begründung: Die vollstationäre Behandlung der Versicherten war im Rechtssinne aus allein medizinischen Gründen erforderlich. Hierfür genügt es, dass die Versicherte medizinisch dieser Therapie bedurfte und sie strahlenschutzrechtlich nur stationär erbracht werden darf. Es ist unerheblich, ob die stationäre Behandlung auch deswegen notwendig ist, um die Allgemeinheit vor Strahlen zu schützen.
Krankenversicherungsrecht
Petition hat Erfolg: Einsatz externer Hilfsmittelberater der GKV wird überprüft!
Eine beim Deutschen Bundestag eingereichte Petition fordert, die Praxis des Einsatzes von externen Hilfsmittelberatern durch die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) zu ändern. Der Petitionsausschuss sah das ähnlich und beschloss, die Petition an das Bundesgesundheitsministerium zu überweisen sowie den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben. Die Angelegenheit soll dort überprüft werden und gegebenenfalls gesetzlich neu geregelt werden. Mehr lesen
Kaum einer wünscht es sich, dennoch sterben fünfzig Prozent der Deutschen im Krankenhaus!
An diesem Donnerstag will der Bundestag das Hospiz- und Palliativgesetz beschließen, das eine bessere Betreuung sterbender Menschen ermöglichen soll. Die Bertelsmann Stiftung hat in ihrem Faktencheck Gesundheit analysiert, welche Angebote an Palliativmedizin es derzeit bereits gibt und wo noch Lücken bestehen. Sie kommt dabei zu dem Ergebnis, dass zwar nur sechs Prozent der Befragten ihre letzte Lebensphase in einer Klinik verbringen wollen, tatsächlich aber fünfzig Prozent dort versorgt werden. Die Studie empfiehlt, die ambulante Versorgung auszubauen und die Menschen mehr über Versorgungsangebote aufzuklären. Meine Meinung: Es ist ein Skandal, dass die ambulante Versorgung immer noch katastrophal schlecht ist! Angesichts der Tatsache, dass das Gesetz zur Einführung der ambulanten spezialisierten Palliativversorgung (SAPV) vor sage und schreibe acht Jahren eingeführt worden ist.
Kasse muss vorläufig Kosten für Cannabis-Tropfen übernehmen
Ein Patient ist an Morbus Bechterew erkrankt und muss gegen die extremen Schmerzen Cannabis-Tropfen nehmen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im Eilverfahren entschieden, dass die Kasse vorläufig die Kosten für die Tropfen übernehmen muss. (Beschluss vom 22.9.2015, Az. L 4 KR 276/15 B ER). Die Kasse hatte sich bis dato geweigert, weil die Verabreichung von Cannabis keine anerkannte Behandlungsmethode sei. Das Sozialgesetzbuch sieht aber seit wenigen Jahren vor, so das Gericht, dass lebensbedrohlich Erkrankte von ihrer Kasse auch Behandlungen verlangen können, die für die eigentliche Krankheit nicht zugelassen sind, die aber dennoch Linderung oder Heilung versprechen. Eine abschließende Entscheidung wird jedoch erst im Hauptsacheverfahren getroffen.
Neues Gesetz beseitigt „Krankengeldfalle“!
Versicherte müssen ihren Arzt immer schon dann aufsuchen, wenn die aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch nicht ausgelaufen ist. Tun sie dies nur einen Tag später, dann können sie für diesen Tag womöglich kein Krankengeld bekommen. Das hatte das Bundessozialgericht Ende vergangenen Jahres nocheinmal bestätigt (s. meinen Beitrag dazu). Nun hat das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz aber zwei Änderungen gebracht. Danach entsteht der Anspruch auf Krankengeld bereits von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an – und nicht erst, wie bisher, vom nächsten Tag an. Außerdem: Falls eine Krankschreibung am Freitag abläuft, dann reicht es, erst am Montag wieder zum Arzt zu gehen. Denn Samstage gelten nicht als Werktag. Damit wurde die Krankengeld-Lücke geschlossen. Es bleibt aber dabei, dass die Krankengeld-Bezieher auf eine lückenlose Aneinanderreihung der Krankschreibungen achten müssen!
Gesetzeslücke: Erst krank im Krankenhaus, dann hilflos zu Hause?
Report Mainz berichtet über Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation entlassen werden und zu Hause Pflegebedarf haben. Für Sie gibt es von der Krankenkasse allenfalls eine Haushaltshilfe. Aber keine Unterstützung für die Grundpflege. Die Kassen sind wohl im Recht. Nur manche Kassen bieten (freiwillige) Leistungen an. Es handelt sich also um eine Gesetzeslücke, die laut Report Mainz ungefähr 75.000 Menschen pro Jahr betrifft. Die Sendung der ARD können Sie in deren Mediathek anschauen.