Petition hat Erfolg: Einsatz externer Hilfsmittelberater der GKV wird überprüft!

RA Thorsten Siefarth - LogoEine beim Deutschen Bundestag eingereichte Petition fordert, die Praxis des Einsatzes von externen Hilfsmittelberatern durch die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) zu ändern. Der Petitionsausschuss sah das ähnlich und beschloss, die Petition an das Bundesgesundheitsministerium zu überweisen sowie den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben. Die Angelegenheit soll dort überprüft werden und gegebenenfalls gesetzlich neu geregelt werden.



Externe Hilfsmittelberater können den MDK ersetzen

Wie aus der Begründung hervorgeht, können Krankenkassen gemäß § 275 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) „in geeigneten Fällen“ vor Bewilligung eines Hilfsmittels dessen Erforderlichkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen lassen. Der MDK spreche schließlich eine entsprechende Empfehlung aus. Die Feststellung des Hilfsmittelbedarfes obliege schlussendlich der jeweiligen Krankenkassen.

Gemäß § 197b des SGB V könnten die Kassen aber auch ihnen obliegende Aufgabe durch Arbeitsgemeinschaften „oder durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen“, wenn die Aufgabenwahrnehmung so wirtschaftlicher ist, es im „wohlverstandenen Interesse“ des Betroffenen liegt und die Rechte der Versicherten nicht beeinträchtigt werden. „Darüber hinaus dürfen wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten nicht in Auftrag gegeben werden“, heißt es in der Vorlage.

Private Gutachter im Einzelfall zulässig

Was private Gutachter angeht, so verweist der Ausschuss auf ein im April 2011 von den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder erstelltes Arbeitspapier. Darin werde die Einschaltung externer Hilfsmittelberater unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall im Rahmen einer Interessenabwägung als zulässig angesehen, „wenn die Krankenkasse diese Aufgabe nicht selbst fristgerecht wahrnehmen kann, der MDK im Einzelfall keine zeitnahe Begutachtung vornehmen kann und der Versicherte der Beauftragung und der Datenübermittlung zugestimmt hat“. Die Vereinbarung und Zahlung erfolgsabhängiger Honorare werde dabei ausdrücklich untersagt, heißt es weiter.

Problem Datenschutz

Zugleich macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass sowohl das Bundesversicherungsamt als auch die Beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Beauftragung von externen Hilfsmittelberatern und – als deren Folge – die Weitergabe von Sozialdaten an diese für rechtlich unzulässig halten. Mit Verweis auf oben genanntes Arbeitspapier halte aber das Gesundheitsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen den Einsatz von externen Hilfsmittelberatern unter bestimmten Bedingungen dennoch für zulässig, schreibt der Ausschuss.

Quelle: heute im Bundestag vom 11.11.2015

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