Petition gegen Rechtsverweigerung bei den Sozialgerichten und Schiedsstellen eingereicht

Ganz besonders sei aber zu beklagen, dass die Mitarbeiter der nachgeordneten Behörden, in Kenntnis der faktischen Rechtslosigkeit von Unternehmen im sozialen Bereich, diesen Umstand nutzen. So würde die Sachbearbeitung gar nicht oder nur schleppend vorgenommen. Dies sei, nach Auskunft von VDAB-Mitgliedern, stets verbunden mit dem mündlichen Hinweis, wenn man ein anderes Ergebnis wolle, könne man ja den Rechtsweg beschreiten oder die Schiedsstelle anrufen. „Diese Dreistigkeit müssen sich die Einrichtungen nicht länger gefallen lassen. Für die verantwortungsvolle Aufgabe professioneller Pflege sollten alle Kräfte im Land daran arbeiten, Hindernisse aus dem Weg zu räumen und die Rahmenbedingungen zu verbessern. Derzeit ist leider eher das Gegenteil der Fall“, so Biastoch.



Hintergrund

Konkret hat der VDAB Sachsen-Anhalt seine Petition am Beispiel zweier Klagen vor dem Sozialgericht deutlich gemacht. Beiden Verfahren liegen Streitigkeiten im Rahmen des Leistungserbringerrechts zu Grunde. Bei dem einen Verfahren handelt es sich um die Auslegung des § 87 a SGB XI, der nur in Sachsen-Anhalt in der Form durch die Sozialagentur angewendet wird. Dieses Verfahren ist seit 2010 bei dem Sozialgericht anhängig und es kann zurzeit nicht beurteilt werden, ob es überhaupt zu einer Entscheidung kommt.

Bei dem anderen Verfahren hat ein Träger von stationären Pflegeeinrichtungen auf Erteilung eines Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI geklagt. Diese Klagen umfassen nicht das klassische Leistungsrecht, sondern berühren im Rahmen der Leistungserbringung Fragen der gewerberechtlichen Umsetzung des Leistungsrechts durch die Leistungserbringer. Dieses Verfahren ist seit März 2012 beim Sozialgericht in Magdeburg anhängig. Seit dieser Zeit, also seit 36 Monaten, werden Sachstandsanfragen ebenfalls nicht mehr beantwortet, geschweige denn, dass eine Entscheidung in der Sache gefällt wird.

Die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII, die extra vom Bundesgesetzgeber dafür vorgesehen ist,  Streitigkeiten bei Vergütungen im Bereich der Behindertenhilfe zu entscheiden, hat auf der konstituierenden Sitzung im Juli 2014 bekannt bekanntgegeben, dass 359 Verfahren anhängig sind. Seitdem hat die Schiedsstelle ebenfalls nicht mehr getagt. Die Wartezeiten in diesem Verfahrensweg sind für diejenigen Unternehmen, die ihr Recht suchen, unkalkulierbar. Damit bekommen sie den ihnen gesetzlich zustehenden Rechtsschutz nicht.

Quelle: Pressemitteilung des Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB) vom 4.2.2015

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert