Neues Gesetz beseitigt „Krankengeldfalle“!

RA Thorsten Siefarth - LogoVersicherte müssen ihren Arzt immer schon dann aufsuchen, wenn die aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch nicht ausgelaufen ist. Tun sie dies nur einen Tag später, dann können sie für diesen Tag womöglich kein Krankengeld bekommen. Das hatte das Bundessozialgericht Ende vergangenen Jahres nocheinmal bestätigt (s. meinen Beitrag dazu). Nun hat das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz aber zwei Änderungen gebracht. Danach entsteht der Anspruch auf Krankengeld bereits von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an – und nicht erst, wie bisher, vom nächsten Tag an. Außerdem: Falls eine Krankschreibung am Freitag abläuft, dann reicht es, erst am Montag wieder zum Arzt zu gehen. Denn Samstage gelten nicht als Werktag. Damit wurde die Krankengeld-Lücke geschlossen. Es bleibt aber dabei, dass die Krankengeld-Bezieher auf eine lückenlose Aneinanderreihung der Krankschreibungen achten müssen!

3 Gedanken zu „Neues Gesetz beseitigt „Krankengeldfalle“!

  • 8. Februar 2016 um 17:36 Uhr
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    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Siefarth,

    waren Sie schon mit der Auslegung des § 46 Satz 2 SGB V ab 23.07.2015 befasst?

    Am 21.05.2015 wurde das neue Formular Arbeitsbescheinigung ab 2016 freigegeben. Darin setzt der Arzt ein Kreuz bei „Endbescheinigung“, wenn beim Ausstellen der Bescheinigung feststeht, dass die Arbeitsunfähigkeit an dem angegebenen Tag endet.

    Nach § 46 Satz 2 SGB V in der Fassung ab 23.07.2015 bleibt der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.

    Der Zusammenhang zwischen „Endbescheinigung“ und dem „bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit“ ist offenkundig. Dies spricht dafür, dass § 46 Satz 2 SGB V nur Anwendung finden kann, wenn per „Endbescheinigung“ der „letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit“ angegeben ist, nicht aber bei „voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich“-Bescheinigungen.

    Teilen Sie diese – auch mit Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 31.08.2015, S 3 KR 405/13, vertretene – Rechtsauffassung?

    Mit freundlichen Grüßen

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    • 9. Februar 2016 um 19:46 Uhr
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      Ich war mit dieser Frage bislang noch nicht befasst. Gebe den Kommentar aber gerne frei als Anregung für andere.

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  • 19. September 2017 um 13:46 Uhr
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    Hallo ich bin im kranken Geld seit einem Jahr fange aber einen neuen Job an ab dem 4.10.17 schreibt mein Arzt mich noch bis zum 3.10.17 krank mit einer end Bescheinigung damit ich mein kranken Geld noch bekomme lg

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