Ein Arzt hat in einem Auszahlschein für Krankengeld eine Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ bescheinigt. Wie das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden hat, liegt darin keine zeitliche Begrenzung (Urteil vom 16.4.2015, Az. L 5 KR 254/14). Auch wenn in der Bescheinigung ein demnächst geplanter Untersuchungstermin angegeben ist, darf die Kasse diesen nicht als Endzeitpunkt annehmen. Hinzukam: Im Streitfall hatten die Ärzte die andauernde Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar begründet. Noch dazu hatte ein gerichtlicher Gutachter dies bestätigt.
Sollte sich dieses Urteil durchsetzen, dann ließe sich damit die „Krankengeldfalle“ umgehen. Diese betrifft Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis ausgelaufen ist. Wenn sie noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses krank werden und eine entsprechende Bescheinigung vorlegen, haben sie noch Anspruch auf Krankengeld, auch über das Beschäftigungsverhältnis hinaus. Allerdings müssen sie eine Folgebescheinigung noch vor Ablauf der vorherigen Bescheinigung ausstellen lassen. Mit der Bescheinigung „bis auf weiteres“ ließe sich eine Folgebescheinigung immer nahtlos anschließen.