Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff: Referentenentwurf für Pflegestärkungsgesetz II liegt vor!

RA Thorsten Siefarth - Logo Der Referententwurf (pdf) für das Pflegestärkungsgesetz II liegt auf dem Tisch. Darin wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff enthalten sein.



Fünf Pflegegrade

Statt drei Pflegestufen soll es künftig fünf Pflegegrade geben, die der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit soll nicht mehr zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen unterschieden werden. Ausschlaggebend dafür, ob jemand pflegebedürftig ist, wird der Grad der Selbstständigkeit sein: Was kann jemand noch alleine und wo benötigt er oder sie Unterstützung? Ausgehend von der Selbstständigkeit einer Person wird das Stadium der Einschränkung in fünf Grade eingestuft, von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergeht (Pflegegrad 5).

Punkte lösen Zeitmessung ab

Um den Grad der Selbstständigkeit einer Person zu messen, werden Aktivitäten in sechs  pflegerelevanten Bereichen untersucht. Das Verfahren berücksichtigt erstmals auch den besonderen Hilfe- und Betreuungsbedarf von Menschen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen. Bei dem neuen Begutachtungsverfahren wird nicht wie bei der bisher geltenden Methode die Zeit gemessen, die zur Pflege der jeweiligen Person durch einen Familienangehörigen oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson benötigt wird, sondern es werden Punkte vergeben, die abbilden, wie weit die Selbstständigkeit einer Person eingeschränkt ist. Anhand der Ergebnisse der Prüfung werden die Pflegebedürftigen in einen der fünf Pflegegrade eingeordnet.

Umgesetzt werden soll dies dadurch, dass alle Betroffenen, die sich nicht erneut begutachten lassen, in den nächst höheren Pflegegrad eingestuft werden. Grundsätzlich soll kein Betroffener nach der Neueinstufung der Pflegebedürftigkeit schlechter gestellt werden.

3,6 Milliarden Überleitungskosten

Durch die Überleitung sollen einmalige Überleitungskosten in Höhe von insgesamt 3,6 Milliarden Euro im Zeitraum von vier Jahren entstehen. Hinzu kommen einmalige Bestandsschutzkosten im vollstationären Bereich von 800 Millionen Euro. Das Geld soll aus den Reserven der Pflegeversicherungen und durch eine Beitragserhöhung bei der Pflegeversicherung finanziert werden.

Geplant ist, das Gesetz im August vom Bundeskabinett und bis Jahresende vom Bundestag zu verabschieden. 2017 soll es in Kraft treten.

 

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