Cannabis als Medizin: Der MDK informiert

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit März 2017 gilt ein neues Gesetz. Es sieht vor, dass Cannabisarzneimittel bei schwerwiegenden Erkrankungen eingesetzt werden dürfen. Bedingung dafür ist, dass nach Einschätzung des behandelnden Arztes diese Mittel spürbar positiv den Krankheitsverlauf beeinflussen oder dessen Symptome lindern. Auch das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) wurde geändert: Die Kosten für Arzneimitteln auf Cannabisbasis können nun von den Kassen erstattet werden. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hat dazu soeben ein Informationsblatt (pdf, 0,6 MB) herausgegeben.

Frist versäumt: Kasse muss zahlen!

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn eine Krankenkasse nicht innerhalb von drei Wochen über einen Antrag entscheidet (und auch keine Hinderungsgründe mitteilt), dann kann es sein, dass die beantragte Leistung damit als genehmigt gilt (§ 13 Abs. 3a SGB V)! Das hat das Bundessozialgericht aktuell wieder in einem Fall bestätigt (Urteil vom 11.7.2017, Az. B 1 KR 26/16 R). Für einen Antrag des Versicherten reiche es aus, wenn darin das Behandlungsziel – hier ging es um eine Operation wegen Adipositas – klar ist. Die telefonische Anforderung von Unterlagen bei der klagenden Versicherten erfülle nicht die gesetzlich geforderte Schriftform für die Mitteilung von Hinderungsgründen. Das wäre aber Voraussetzung, wenn die Kasse die Genehmigungsfiktion verhindern will. Auch erfolgte keine taggenaue Fristverlängerung.

Bundesverfassungsgericht: Kein Anspruch auf Krankenversorgung aus dem Grundgesetz

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Frau leidet unter einer seltenen Autoimmunerkrankung. Ihre Kasse lehnte den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine intravenöse Immunglobulintherapie ab. Die Voraussetzungen für einen sogenannten „Off-Label-Use“ (zulassungsüberschreitende Anwendung) lägen nicht vor. Auch das Bundesverfassungsgericht konnte der Frau nicht helfen (Beschluss vom 11.4.2017, Az. 1 BvR 452/17): Für einen Anspruch auf Krankenversorgung, der unmittelbar auf die Verfassung gestützt wird, sei eine individuelle Notlage und nahe Lebensgefahr erforderlich. Das läge hier aber nicht vor. Die Frau könne durch ein Notfallset potentiell tödliche Komplikationen hinreichend zuverlässig verhindern.

Mehr Auswahl bei Hilfsmitteln

RA Thorsten Siefarth - LogoOb Hörgerät, Gehhilfen oder Einlagen: Gesetzlich Krankenversicherte können künftig bei Hilfsmittel zwischen mehreren Artikeln wählen. Außerdem wird das Hilfsmittel-Verzeichnis aktualisiert. Dabei spielt die Qualität der Produkte künftig eine größere Rolle. Grundlage für diese Neuerungen ist das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung. Es ist seit 11. April in Kraft.

Pflege erkrankter Verwandter: EU-Kommission will Anspruch auf Sonderurlaub

RA Thorsten Siefarth - LogoNach einem Bericht von aerzteblatt.de will die EU-Kommission die Mindestrechte von Arbeitnehmern stärken. Es soll zukünftig Vaterschaftsurlaub und die flexiblere Planung der Elternzeit geben. Außerdem will die Kommission erstmals Sonderur­laub zur Betreuung er­krankter Familienmitglieder einführen. Wenn direkte Verwandte erkranken, soll der Ar­beitnehmer künftig fünf Tage Sonderurlaub beantragen können. Betroffene sollen mindestens so viel wie das Krankengeld erhalten. Anscheinend wird es sich also um (vom Arbeitgeber bezahlten) Sonderurlaub handeln.

Rehabilitation: Versicherte müssen Reha-Einrichtungen nicht die Mehrkosten ersetzen

RA Thorsten Siefarth - LogoGesetzlich Krankenversicherte können eine Rehabilitationseinrichtung grundsätzlich frei wählen. Das kann selbst dann möglich sein, wenn die Behandlung mit Mehrkosten verbunden ist. In der Vergangenheit hatten die Kassen die Reha-Einrichtungen aufgefordert, diese zusätzlichen Kosten direkt mit den Versicherten abzurechnen. Wie aerzteblatt.de nun meldet, ist das laut einer Prüfung des Bundesversicherungsamtes nicht rechtens. Die Versicherten können allenfalls von den Krankenkasse auf den Differenzbetrag in Anspruch genommen werden.