Frist versäumt: Kasse muss zahlen!

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn eine Krankenkasse nicht innerhalb von drei Wochen über einen Antrag entscheidet (und auch keine Hinderungsgründe mitteilt), dann kann es sein, dass die beantragte Leistung damit als genehmigt gilt (§ 13 Abs. 3a SGB V)! Das hat das Bundessozialgericht aktuell wieder in einem Fall bestätigt (Urteil vom 11.7.2017, Az. B 1 KR 26/16 R). Für einen Antrag des Versicherten reiche es aus, wenn darin das Behandlungsziel – hier ging es um eine Operation wegen Adipositas – klar ist. Die telefonische Anforderung von Unterlagen bei der klagenden Versicherten erfülle nicht die gesetzlich geforderte Schriftform für die Mitteilung von Hinderungsgründen. Das wäre aber Voraussetzung, wenn die Kasse die Genehmigungsfiktion verhindern will. Auch erfolgte keine taggenaue Fristverlängerung.