Wird für 80.000 Heimbewohner die Sozialhilfe gestrichen?

RA Thorsten Siefarth - LogoIm dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) fehlt für das Sozialhilferecht eine Regelung, durch die ab dem 1.1.2017 für Heimbewohner, die nicht in die Pflegegrade zwei bis fünf eingestuft werden, die Finanzierung der Heimkosten durch den Sozialhilfeträger sichergestellt ist. Damit würde für 80.000 Heimbewohner, die zukünftig den Pflegegrad 1, also bislang noch Pflegestufe 0 haben, die Sozialhilfe gestrichen. Betroffen wären ältere Menschen, die einen geringen Pflegebedarf haben, aber trotzdem nicht mehr alleine in ihrer Wohnung leben können. Darauf weist der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. hin und fordert den Gesetzgeber auf, dies zu ändern.

„Unvertretbar, wenn nicht sogar zynisch“: Arbeitgeber verweigert Sonderurlaub für Vater todkranken Kindes

RA Thorsten Siefarth - LogoFür die Begleitung seiner Tochter vor anstehenden Besuchen in einem Kinderhospiz erhielt ein Polizeibeamter immer wieder Sonderurlaub. Dann aber auf einmal nicht mehr. Die Begründung der Dienststelle: Weil die Tochter immer noch am Leben sei, bestünden Zweifel daran, dass für sie wirklich nur noch eine begrenzte Lebensdauer von wenigen Monaten zu erwarten sei. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Polizeidirektion Osnabrück jedoch einstweilig verpflichtet, dem Polizeibeamten Sonderurlaub zu gewähren. Mehr lesen

Nicht mehr zögern: Jetzt Antrag auf Pflegestufe stellen!

RA Thorsten Siefarth - LogoWer bislang noch gezögert hat, einen Antrag zur Pflegeeinstufung zu stellen, der sollte das unbedingt jetzt erledigen. Denn wenn eine Pflegestufe zuerkannt wird, dann wird diese ab dem 1. Januar 2017 automatisch in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Und zwar ohne erneute Begutachtung. Die Überleitung hat dann meist höhere Leistungen der Pflegekassen zur Folge. Das gilt selbst dann, wenn man „nur“ die sogenannte Pflegestufe 0 hat, aber eine „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ vorliegt. Auch in diesem Fall erfolgt die automatische Überleitung, sogar in Pflegegrad 2. Den Einstufungsantrag kann man ohne besondere Form bei seiner Pflegekasse stellen. Selbst ein Anruf ist rechtlich schon ein wirksamer Antrag!

Pflegebedürftigkeit: Ab 1. Juli keine Wiederholungsbegutachtungen

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Pflegestärkungsgesetz II bringt einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Die Pflegestufen werden durch Pflegegrade abgelöst. Die Vorbereitung für die Umstellung sind schon voll im Gang. Ab Januar 2017 werden dann alle Pflegebedürftigen entsprechend der vorliegenden Pflegestufen in die entsprechenden Pflegegrade übergeleitet. Und zwar ohne erneute Begutachtung. Außerdem werden bereits ab dem 1. Juli dieses Jahres keine Wiederholungsbegutachtungen bei bereits begutachteten Pflegebedürftigen mehr durchgeführt. Der Gesetzgeber hat dies so vorgesehen, weil er für die zweite Jahreshälfte mit einem erhöhten Aufkommen an Erstanträgen auf eine Pflegeeinstufung (noch nach dem alten System) rechnet.