Der Bundesgerichtshof hatte zum Heimauszug entschieden: Auch wenn ein Heimbewohner vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist aus einem Pflegeheim auszieht, darf der Heimbetreiber das Entgelt nur bis zum Tag des Auszugs berechnen. Nun beschäftigt sich die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) mit drei interessanten Anschlussfragen. Ist eine Begründung für den Auszug notwendig? Gilt das Urteil auch rückwirkend? Gilt das Urteil auch für privat Pflegeversicherte?
Heim
Ehemaliges Heimkind muss nicht für die Pflege der Mutter zahlen
Eine heute pflegebedürftige Frau hatte ihre Tochter vor mehr als 50 Jahren in ein Säuglingsheim abgegeben. Bis zur Volljährigkeit wuchs die Tochter dann in einem Kinderheim auf. Zu ihrer Mutter hatte sie so gut wie keinen Kontakt. Nun wollte das Landratsamt von der heute 55-Jährigen eine Beteiligung an den Pflegekosten für die Mutter. Die Tochter sei für ihre Mutter unterhaltspflichtig. Wie mehrere Medien unter Berufung auf dpa berichten, wurde das von dem Amtsgericht Offenburg in Hessen jedoch abgelehnt (Az. 4 F 142/17). Zwar hatte das Gericht im Mai noch einen Vergleich vorgeschlagen. Nachdem dieser aber gescheitert war, gab das Gericht nunmehr der Tochter Recht gegeben. Eine Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.
Urteil zu Kosten für Überwachungsmaßnahmen in Pflegeeinrichtungen
Von gemeinnützigen Trägern von Altenpflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen dürfen für wiederkehrende behördliche Überwachungsmaßnahmen nach § 9 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes keine Kosten erhoben werden. Das hat das Oberveraltungsgericht Bautzen entschieden (Urteile vom 8.11.2017, Az. 5 A 162/15 u.a.). Die Pflicht zur Kostentragung sei unter Berücksichtigung der sich aus Artikel 110 der Sächsischen Verfassung abzuleitenden Wertentscheidung unbillig. Auf gut Deutsch: ungerecht.
Nach Schließung eines Heimes: Betreiber muss Schadensersatz zahlen
Es kommt recht selten vor, dass ein Heim wegen Mängeln tatsächlich einmal schließen muss. Deswegen sind darauf gestützte Forderungen nach Schadensersatz bislang kaum vor den Gerichten gelandet. Doch nun hat das Amtsgericht Bonn in einem soeben bekannt gewordenen Urteil (Az. 118 C 253/16) entschieden, dass der Betreiber eines Pflegeheimes für die Umzugs- und die Mehrkosten einer Bewohnerin aufkommen muss: knapp 5.000 Euro. Die Pflegebedürftige war durch die Schließung gezwungen, in ein teureres Heim umzuziehen. Dort musste sie 8,67 Euro am Tag mehr bezahlen. Allerdings wurde gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Heimkosten: Angespartes Blindengeld muss nur zum Teil verwertet werden
Ein Mann im nordrhein-westfälischen Werl wird in einem Wohnheim versorgt. Für die Kosten kommt das Sozialmt auf. Das hat jedoch verlangt, dass der Mann dafür auch sein angespartes Blindengeld verwenden soll. In einem aktuell veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Dortmund wird das aber nur zum Teil akzeptiert. Mehr lesen
Ehe mit Demenzkranker: Steuerbegünstigung bleibt – trotz neuer Partnerin!
Der Nachrichtendienst Legal Tribune Online weist auf eine kürzlich bekannt gewordene Entscheidung des Finanzgerichts Hannover hin (Urteil v. 23.6.2015, Az. 13 K 225/14). Es ging um einen Mann, dessen Ehefrau demenziell erkrankt und deswegen in ein Heim umgezogen war. Das Finanzamt hat die Zusammenveranlagung der beiden abgelehnt. Mit der Begründung, der Ehemann lebe dauerhaft getrennt von seiner Frau und sei außerdem mit einer neuen Partnerin eine Lebensgemeinschaft eingegangen. Die Richter widersprachen den Finanzbeamten. Die Ehefrau war alleine wegen ihrer demenziellen Erkrankung in ein Heim umgezogen. Außerdem kümmere sich der Ehemann noch liebevoll um seine Frau. Ergebnis: Die Zusammenveranlagen hat weiterhin ihre Berechtigung.