Meines Wissens nach gibt es nur in drei Bundesländern das sogenannte Pflegewohngeld. Diese Sozialleistung soll dazu dienen, die von Pflegeheimen in Rechnung gestellten Investitionskosten aufzufangen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat heute entschieden (Az. 12 A 3076/15): Für die Betreuung einer Bewohnerin eines stationären Pflegeheims besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld, wenn deren Ehemann Alleineigentümer eines Hauses ist und aus dessen Verwertung die Investitionskosten gedeckt werden könnten. Dies gilt auch, wenn die Heimbewohnerin nicht über das Haus verfügen kann und ihr Ehemann sich weigert, den Wert des Hauses zur Deckung der Kosten ihrer Pflege einzusetzen. Die Heimbewohnerin habe zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht von ihrem Ehemann getrennt gelebt, so dass dessen Vermögen zu berücksichtigen sei.
Urteil zu Pflegekammer: Pflichtmitgliedschaft und Zwangsbeitrag sind rechtens
Ende 2016 wurde die Pflegekammer in Niedersachsen vom Gesetzgeber eingeführt, am 8. August 2018 fand die Gründungsversammlung statt. Unterdessen hatten eine Geschäftsführerin eines Seniorenpflegeheimes und eine in einer Klinik beschäftigte Fallmanagerin gegen die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer geklagt. Das Verwaltungsgericht Hannover hat diese Klagen nun jedoch abgewiesen (Urteil vom 7.11.2018, Az. 7 A 5658/17 und 7 A 6876/18). Der Landesgesetzgeber habe innerhalb der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenz gehandelt. Die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer sowie die Beitragspflicht verstießen nicht gegen ihre Grundrechte. Der Pflichtmitgliedschaft stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei den Pflichtmitgliedern um abhängig Beschäftigte, also ganz normale Arbeitnehmer handele. Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung jedoch die Berufung zugelassen.
Wohngruppenzuschlag: Präsenzkraft muss auch wirklich gemeinschaftlich beauftragt sein!
Um den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI zu ergattern, bedarf es einer sogenannten Präsenzkraft. Diese verrichtet allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten. Außerdem leistet sie hauswirtschaftliche Unterstützung. In einer ambulant betreuten Wohngruppe aus dem Raum Berlin hatten die Bewohner jeder für sich diese Präsenzkraft beauftragt. Dazu hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden (24.9.2018, Az. L 30 P 53/18 B PKH): Selbst wenn alle Auftraggeber dieselbe Person beauftragen, liegt rechtlich betrachtet nicht ein Vertrag mit einem Auftraggeber vor, sondern eine Vielzahl von Verträgen mit einer Vielzahl von Auftraggebern. Weitere Voraussetzung ist nach § 38a Abs. 1 Nr. 1 SGB XI zudem die „gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung“. Auch hieran fehlt es, wenn jeder Bewohner individuell seine pflegerische Personalversorgung selbst organisiert und entsprechend eigene Verträge schließt. Ergebnis: Nur bei einer wirklich gemeinschaftlich beauftragten Präsenzkraft kommt der Wohngruppenzuschlag in Frage.
Hamburg: Bei Fixierungen länger als 30 Minuten muss Gericht entscheiden
Der Hamburger Senat hat am 30.10.2018 einen Gesetzentwurf verabschiedet. Die neue Regelung: Über Fixierungen zumindest sämtlicher Gliedmaßen, die absehbar länger als eine halbe Stunde dauern, muss ein Richter entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat vorgegeben, dass dafür täglich zwischen 6 und 21 Uhr ein richterlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen muss. Um die notwendige Reaktionsschnelligkeit an den Gerichten zu garantieren, will der Senat neue Stellen für Richter und Servicekräfte zur Verfügung stellen. Das neue Gesetz soll für Gefangene im Strafvollzug gelten. Und für Menschen mit schwersten psychischen Erkrankungen, die sich in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung befinden.
Neuer „Artikel des Monats“: Rückzahlung von Sozialhilfe durch die Erben
Im „Artikel des Monats“ geht es im November 2018 um die Rückzahlung von Sozialhilfe. Manchmal müssen sogar die Erben das Portemonnaie aufmachen. Mein Beitrag klärt auf: Sozialhilfe: Wann die Erben Kosten erstatten müssen! Den Artikel gibt es unter dem voranstehenden Link zum kostenlosen Download.
Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid: So berechnen Sie die Frist richtig!
Immer wieder landen bei mir Widersprüche gegen ablehnende Bescheide der Kassen auf dem Tisch – die verfristet sind! Wie lässt sich das vermeiden? Zunächst ist wichtig: Die Frist beträgt nach § 84 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes einen Monat – nicht nur vier Wochen. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, dann beträgt die Frist sogar ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheides. Das Gesetz geht davon aus, dass dies drei Tage nach Aufgabe zur Post der Fall ist (Poststempel!). Nicht entscheidend ist also das Datum, an dem der Bescheid verfasst wurde. Geht der Bescheid nun aber später zu, dann gilt grundsätzlich das spätere Datum (§ 41 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz). Beispiel: Die Krankenkasse lehnt mit Bescheid von heute, 30.10.2018, einen Antrag ab und gibt ihn am 2.11.2018 zur Post. Der Bescheid trifft am 7.11.2018 beim Versicherten ein. Die Widerspruchsfrist beginnt nicht am 2.11.2018 plus 3 Tage = 5.11.2018 zu laufen, sondern erst am 7.11.2018.