Es ging um zwei Kläger, deren Arbeitsverhältnis zu einem festen Termin geendet hatte. Da sie ihren Urlaub aber nicht vollständig genommen hatten, wollten sie den Resturlaub in Geld ausbezahlt haben. Zu Recht, wie es der Europäische Gerichtshof entschieden hat (Urteile vom 6.11.2018, Az. C-619/16 und C-684/16). Den Anspruch auf Urlaub (oder eine finanzielle Abgeltung) könne ein Arbeitnehmer nicht so einfach verlieren. Selbst wenn er keinen Urlaubsantrag gestellt habe, behalte er seinen Anspruch auf Urlaub. Das gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiter genau darüber informiert hat, dass der Anspruch verloren gehen kann. Und wenn der Arbeitnehmer auch faktisch die Möglichkeit hat, seinen Urlaub zu nehmen. Arbeitgeber müssen zukünftig also unter Beweis stellen können, dass sie ihre Mitarbeiter entsprechend aufgeklärt haben. In weiteren Urteilen vom gleichen Tag stellte das Gericht fest: Beim Tod eines Arbeitnehmers können sogar die Erben eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub verlangen (Az. C-569/16 und C-570/16).
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz löst Prozesslawine aus!
Aus ganz Deutschland kommen erschreckende Berichte. So sind beim Sozialgericht Frankfurt innerhalb der vergangenen Woche rund 1.800 neue Klagen eingegangen. Dies entspricht dem durchschnittlichen Klageaufkommen von fünf Monaten im Jahr 2018. Bei den bayerischen Sozialgerichten wurden vergangene Woche 14.000 neue Klagen eingereicht. Erwartet wurden für 2018 insgesamt nur 40.000 Verfahren. Rheinland-Pfalz meldet gar 15.000 neue Klagen. Hintergrund ist das soeben verabschiedete Pflegepersonal-Stärkungsgesetz. Dieses sieht verkürzte Verjährungsfristen für Rückforderungen der Krankenkassen gegenüber den Krankenhäusern vor. Die Gerichte stöhnen unter der Last. Alleine für die Registratur der Klagen müssen Sonderschichten eingesetzt werden. Völlig offen ist, wie die Richterinnen und Richter die Prozesslawine stemmen sollen.
Update (16.12.2018): In Bayern scheint es laut Pressemitteilung des Bayerischen Gesundheitsministeriums vom 14.12.2018 eine vergleichsweise Einigung zwischen AOK und Bayerischer Krankenhausgesellschaft zu geben.
Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase: Neue Argumentationshilfe!
Stationäre Pflegeeinrichtungen können die sogenannte „gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase“ anbieten (§ 132g SGB V). Ebenso wie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. Diese Versorgungsplanungen wird von den Krankenkassen finanziert. Das Nähere wurde in einer Vereinbarung festgelegt – zu der es allerdings viele offene Fragen gibt. Vor diesem Hintergrund wurde ein Fragen-/Antworten-Katalog erarbeitet. Er kann von den Einrichtungen als Argumentationshilfe gegenüber den Krankenkassen verwendet werden. Der GKV-Spitzenverband bietet den Katalog als Download auf seiner Themenseite zur Versorgungsplanung an.
Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe informiert zur Überlastungsanzeige
Eine Gesundheits- und Krankenpflegerin aus dem Raum Göttingen hatte eine Überlastungsanzeige geschrieben – und wurde dafür vom Arbeitgeber abgemahnt. In zwei Instanzen hatte die Pflegekraft mit ihrer Klage gegen die Abmahnung Erfolg. Entscheidend sei, ob die Mitarbeiterin die Arbeitssituation subjektiv als Überlastung wahrgenommen habe. Nicht maßgeblich sei eine nach objektiven Kriterien bestehende tatsächliche Gefahr. Diesen Rechtsstreit hat der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) aktuell zum Anlass genommen, einmal ausführlich die Hintergründe der Überlastungs-, bzw. Gefährdungsanzeige zu beleuchten. Das Papier fasst die wichtigsten Informationen und Empfehlungen zum Umgang mit Überlastung zusammen, benennt die Rechtsquellen und soll als Handlungshilfe dienen. Außerdem gibt es ein Muster zum kostenlosen Download.
Urteil: Pflegegeld gibt es nicht vor dem Monatsersten
Das Bundessozialgericht hat dereinst entschieden, dass das Pflegegeld grundsätzlich am Monatsersten fällig wird. Was aber, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt? Dann verzögert sich die Auszahlung womöglich. Das wollte ein Kläger nicht hinnehmen: Er klagte vor dem Sozialgericht Gießen. Das Pflegegeld müsse in diesem Fall bereits vorher ausbezahlt werden. Doch das Gericht sah das anders (Gerichtsbescheid vom 12.10.2018, Az. S 7 P 23/18): Der fristgerechte Überweisungsauftrag am Monatsersten und nicht der Eintritt des Leistungserfolges (also die Ankunft des Geldes beim Empfänger) sei entscheidend. Es komme weder auf die Abbuchung vom Konto bei der Pflegekasse noch auf die Gutschrift auf dem Konto des Versicherten an. Die Pflegekasse genüge ihrer Zahlungsverpflichtung, wenn sie das Pflegegeld am Ersten eines Kalendermonats anweise.
Auch für Pflegeunternehmen wichtig: Allgemeiner Mindestlohn steigt ab 2019
In der Pflege gilt grundsätzlich der Pflege-Mindestlohn. Allerdings sind einige Mitarbeiter davon ausgenommen. Z. B. Arbeitnehmer in der Verwaltung, in der Küche oder in der hauswirtschaftlichen Versorgung. Für diese gilt aber auf jeden Fall der allgemeine gesetzliche Mindestlohn. Und dieser steigt ab dem 1.1.2019 von derzeit 8,84 Euro auf 9,19 Euro, ab dem 1.1.2020 auf 9,35 Euro brutto je Stunde. Der Pflege-Mindestlohn steigt übrigens, das steht schon länger fest, zum 1.1.2019 auf 10,55/11,05 Euro (Ost/West) und zum 1.1.2020 auf 10,85/11,35 Euro. Zurzeit beträgt er 10,05/10,55 Euro.