Zurzeit werden auch Pflegeunternehmen mit Faxen der „Datenschutzauskunft-Zentrale“ in die Irre geleitet. In den Schreiben wir suggeriert, Gewerbebetriebe müssten behördlich zum „Basisdatenschutz nach EU-DSGVO“ erfasst werden. Wer dieses Fax jedoch unterschreibt, der erhält damit ein „Leistungspaket Basisdatenschutz“ zum Preis von 498 Euro zzgl. MwSt. Noch dazu als jährliches Abo. Bei der „Datenschutzauskunft-Zentrale“ handelt es sich jedoch um keine Behörde, sondern um ein Unternehmen mit Sitz in Malta. Niemand ist verpflichtet, die in dem Schreiben angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Auch muss man keinesfalls auf die Faxe reagieren.
Anfang vom Ende des kirchlichen Arbeitsrechts?
Caritas und Diakonie gehören zu den größten Arbeitgebern im Bereich der Pflege. Als kirchliche Einrichtungen genießen sie von der Verfassung garantierte Sonderrechte. Diese haben aber Grenzen. Deswegen hat das Bundesarbeitsgericht nun einer Frau, die bei der Diakonie nicht eingestellt worden war, eine Entschädigung zugesprochen. Es ging bei der offenen Stelle in der Diakonie um eine Referentin zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention. Nachdem bereits der Europäische Gerichtshof in diesem Fall eine Vorentscheidung getroffen hatte, urteilte heute das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 501/14): Die Stelle betraf den internen Meinungsbildungsprozess in der Diakonie. Dabei kann das Bekenntnis zum Christentum keine entscheidende berufliche Anforderung darstellen. Die Ablehnung einer Bewerberin (auch) mangels dieses Bekenntnisses war damit rechtswidrig. Die Diakonie muss nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz das zweifache Monatsgehalt als Entschädigung zahlen.
Dann muss das Gericht einen Betreuer einsetzen!
Gestern ging es in einem meiner Seminare einmal mehr um das Betreuungsrecht. Ziemlich am Anfang steht immer die Frage: Unter welchen Voraussetzungen muss das Betreuungsgericht eigentlich einen (rechtlichen) Betreuer einsetzen? § 1896 BGB gibt die Antwort. Und hier ist die Checkliste dazu:
- Volljährigkeit des Betroffenen (nur für Minderjährige gibt es noch die Vormundschaft, z. B. wenn die Eltern verstorben sind).
- Medizinischer Befund: psychische Krankheit oder körperliche, geistige, seelische Behinderung.
- Unfähigkeit zur Aufgabenerledigung.
- Erforderlichkeit: Ist die Betreuung wirklich notwendig? Oder reichen organisatorische Hilfen (z. B. ein Putzdienst oder „Essen auf Rädern“)? Auch wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt, dann ist eine Betreuung nicht erforderlich (Sperrwirkung der Vollmacht).
- Betreuung entspricht dem Willen des Betroffenen. Anders ausgedrückt: Keine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen. Problematisch ist es, wenn der Betroffene keinen freien Willen mehr bilden kann. Das wird häufig mittels Gutachter geklärt. Stellt sich heraus, dass die Willensbildung erheblich beeinträchtigt ist, dann kann ein Betreuer auch gegen den Wunsch des Betroffenen eingesetzt werden.
Pflegekräfte als Zeugen: Gibt es jetzt eine Aussagepflicht bei der Polizei?
Bislang habe ich immer behauptet, Zeugen müssten gegenüber der Polizei nur Angaben zur Person (Namen, Geburtsdatum etc.), niemals zur Sache machen. Nun gilt seit ca. einem Jahr aber folgender Passus in § 163 Abs. 3 der Strafprozessordnung: „Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft [gemeint ist die Polizei] zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt“. Doch Achtung: Eine Aussagepflicht besteht nur, wenn „ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt“. Und das ist eher selten der Fall. Also: Wollen Sie sich nicht überrumpeln lassen, so verlangen Sie von der Polizei zunächst einen Nachweis über den staatsanwaltschaftlichen Auftrag. Übrigens: Auch nach dem neuen Recht darf man Sie bei einer Aussageverweigerung (ob berechtigt oder unberechtigt) nicht einfach auf die Wache mitnehmen – oder gar einsperren. Sie haben also Zeit zum Überlegen. Außerdem haben Sie immer das Recht, einen Zeugenbeistand, also z. B. einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Bayern: An den Antrag auf das Landespflegegeld denken!
Bislang wurden 285.000 Anträge auf das bayerische Landespflegegeld gestellt. Das hat das Bayerische Ministerium für Gesundheit und Pflege soeben bekannt gegeben. Allerdings dürften noch etliche Pflegebedürftige keinen Antrag gestellt haben. Anspruchsvoraussetzung ist Pflegegrad 2 oder höher. Außerdem müssen die Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben. Das Landespflegegeld ist unabhängig davon, ob der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim untergebracht ist oder zuhause lebt und versorgt wird. Das Landespflegegeld beträgt 1.000 Euro pro Jahr. Als staatliche Fürsorgeleistung ist das Landespflegegeld eine nicht steuerpflichtige Einnahme. Mehr Infos gibt es unter www.landespflegegeld.bayern.de.
Dickungsmittel für Getränke: Sozialamt muss Heimbewohner Kosten erstatten
Ein Mann leidet unter einer mittelschweren Dysphagie mit erhöhter Aspirationsgefahr. Deswegen hält die behandelnde Logopädin im Rahmen ihres Therapieplans das Andicken von Getränken für erforderlich. Bei unangedickten Getränken komme es zu einem vorzeitigen Abgleiten. Das führe dann zu einem starken Husten. Könne der in einem Pflegeheim versorgte Mann dann nicht alles abhusten, bestehe die Gefahr einer Aspirationspneumonie. Die monatlichen Kosten in Höhe von 50 Euro für das Dickungsmittel wollte das Sozialamt jedoch nicht übernehmen. Allerdings hat das Sächsische Landessozialgericht die Behörde nach einem jetzt bekannt gewordenen Entscheid im einstweiligen Rechtsschutz dazu verpflichtet (Beschluss vom 22.5.2018, Az. L 8 SO 121/17 B ER). Die Bereitstellung von Mitteln zum Andicken von Getränken sei nicht Gegenstand der normalen pflegerischen Versorgung in stationären Einrichtungen. Die Kosten für Dickungsmittel müssten als sogenannter „weiterer notwendiger Lebensunterhalt“ nach § 27b Abs. 2 SGB XII übernommen werden.