Kirchliche Träger von Pflegeunternehmen müssen im Arbeitsvertrag auf Ausschlussfrist hinweisen

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RA Thorsten Siefarth - LogoEin kirchlicher Mitarbeiter wollte noch Lohn von seinem Arbeitgeber. Doch der lehnte ab. Die Frist zur Geltendmachung sei abgelaufen. Das Bundesarbeitsgericht gab jedoch dem Mitarbeiter Recht (Urteil vom 30. Oktober). Die abgelaufene Frist stand zwar in der Katholischen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO), sie hätte aber auch ausdrücklich im Arbeitsvertrag stehen müssen. Der Richterspruch dürfte auch für Arbeitsverträge gelten, bei denen z. B. die Allgemeinen Vertragsrichtlinien (AVR) der Caritas oder der Diakonie anwendbar sind. Mehr lesen

Anfang vom Ende des kirchlichen Arbeitsrechts?

RA Thorsten Siefarth - LogoCaritas und Diakonie gehören zu den größten Arbeitgebern im Bereich der Pflege. Als kirchliche Einrichtungen genießen sie von der Verfassung garantierte Sonderrechte. Diese haben aber Grenzen. Deswegen hat das Bundesarbeitsgericht nun einer Frau, die bei der Diakonie nicht eingestellt worden war, eine Entschädigung zugesprochen. Es ging bei der offenen Stelle in der Diakonie um eine Referentin zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention. Nachdem bereits der Europäische Gerichtshof in diesem Fall eine Vorentscheidung getroffen hatte, urteilte heute das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 501/14): Die Stelle betraf den internen Meinungsbildungsprozess in der Diakonie. Dabei kann das Bekenntnis zum Christentum keine entscheidende berufliche Anforderung darstellen. Die Ablehnung einer Bewerberin (auch) mangels dieses Bekenntnisses war damit rechtswidrig. Die Diakonie muss nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz das zweifache Monatsgehalt als Entschädigung zahlen.

Alltagsbegleiterin bei der Diakonie: Weltliche Arbeitsgerichte können nicht helfen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie klagende Alltagsbegleiterin war bei einer diakonischen Einrichtung in Niedersachsen tätig. Deren Satzung verpflichtet zum Abschluss von Arbeitsverträgen unter Einbeziehung von einschlägigen Tarifverträgen der Diakonie oder der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD). Die Einrichtung blieb bei der Vereinbarung von Lohnerhöhungen und Jahressonderzahlungen jedoch unter den dort geregelten Beträgen, summa summarum 4.700 Euro. Doch das Bundesarbeitsgericht lehnte die Nachzahlungsforderung der Alltagsbegleiterin ab (Urteil vom 24.5.2018, Az. 6 AZR 308/17). Begründung: Die verletzten kirchengesetzlichen Regelungen binden den kirchlichen Arbeitgeber nur im kirchlichen Rechtskreis. Er muss bei einer Nichtbeachtung kirchenrechtliche Konsequenzen befürchten und mit einer Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung rechnen. Die Missachtung kirchengesetzlicher Vorgaben berührt aber per se nicht die Wirksamkeit einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung. Staatliche Arbeitsgerichte können kirchliches Tarifrecht nur eingeschränkt kontrollieren.

Diakonie Hessen öffnet sich für „kirchengemäße Tarifverträge“

RA Thorsten Siefarth - LogoBislang haben in den Diakonischen Einrichtungen die sogenannten Arbeitsrechtlichen Kommissionen die Arbeitsbedingungen ausgehandelt. Dienstegeber und Dienstnehmer (Arbeitnehmer) haben darin gesessen und die Allgemeine Vertragsrichtlinien (AVR) verabschiedet. Knapp 200 Vertreter der Diakonie Hessen haben nun auf ihrer Mitgliederversammlung am 15. November in Hanau beschlossen, sich für Tarifverträge zu öffnen. Interesse an diesem Modell haben mehrere Träger der Altenpflege. Für sie soll nun ein Branchentarifvertrag entwickelt werden. Allerdings sollen die zukünftigen Tarifverträge „kirchengemäß“ sein, Streik und Aussperrung sollen auch weiterhin ausgeschlossen, eine Schlichtung verbindlich sein.