Der Bundesgesundheitsminister hat die „Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der vollstationären Pflege“ im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit sind sie verbindlich. Sie können auch über die Webseite der Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses Pflege heruntergeladen werden. Die Maßstäbe und Grundsätze traten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, also am 12.2.2019.
Bundestagsbeschluss zu Organspenden: Bessere Bedingungen
Der Deutsche Bundestag hat gesterndas „Zweite Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende (GZSO)“ beschlossen. Nach dem zweiten Durchgang im Bundesrat kann das nicht zustimmungspflichtige Gesetz voraussichtlich Anfang April in Kraft treten. Die Tansplantationsabeauftragten bekommen mehr Zeit und Befugnisse. Krankenhäuser werden besser vergütet. Und die Empfänger können Angehörigen des Spenders in einem anonymen Schreiben danken.
Aktuell gehäuft: Kassen lehnen Medikamentengabe in Senioren-WGs ab!
In ambulant betreuten Wohngemeinschaften wird die häusliche Krankenpflege häufig von ambulanten Pflegediensten übernommen. Auch die Medikamentengabe. Jahrelang haben die Kassen diese Leistung bezahlt. Jetzt lehnen sie jedoch häufig ab. Allerdings scheint ausschließlich die AOK Bayern so zu verfahren. Pflegebedürftige, bzw. deren Vertreter sollten sich unbedingt dagegen wehren. Wichtig ist zunächst, innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch gegen den Bescheid der Kasse einzulegen. Eine Begründung ist erst einmal nicht notwendig. Gerne berate ich zur weiteren Vorgehensweise. Es gibt gute Argumente!
Kasse muss nicht den Urlaub einer Pflegebedürftigen zahlen
Eine 42-jährige Pflegebedürftige wird in einer Einrichtung des betreuten Wohnens versorgt. Für einen einwöchigen Urlaub hat sie ein Unternehmen beauftragt, das auf Menschen mit Behinderung spezialisiert ist. Die Kosten dafür wollte sie über Leistungen der Verhinderungspflege finanzieren. Das Sozialgericht Detmold lehnte das jedoch mit einem gerade veröffentlichten Urteil ab (10.8.2018, Az. S 6 P 144/17). Ein Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI sei für Fälle vorgesehen, bei denen die Pflegeperson verhindert sei. Wenn diese also z. B. einmal „Urlaub von der Pflege“ machen wolle. Das sei hier aber nicht der Fall, denn die Klägerin könne in ihrer Einrichtung sehr wohl weiter versorgt werden. Also: Die Klägerin muss den Urlaub aus eigener Tasche bezahlen. Es half ihr auch nichts, dass die Pflegekasse den Urlaub in der Vergangenheit immer übernommen hatte.
Neuer Artikel des Monats: Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit
Damit Erklärungen von Pflegebedürftigen überhaupt rechtlich wirksam sind, bedarf es in der Regel zweier Fähigkeiten: der Geschäftsfähigkeit und der Einwilligungsfähigkeit. Doch bei beiden geht es um sehr unterschiedliche Sachverhalte. Mein Artikel des Monats bringt Licht ins Dunkel. Hier geht es zum kostenlosen Download (pdf, 0,1 MB).
Sturzvermeidung: Anti-Rutsch-Beschichtung auf Kosten der Kasse!
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 können bei der Pflegekasse eine Anti-Rutsch-Beschichtung beantragen. Der Anspruch besteht im Rahmen der Wohnraumanpassung nach § 40 Abs. 4 SGB XI. In der Regel werden die Kosten zu 100 Prozent übernommen. Seriöse Hersteller von Anti-Rutsch-Beschichtungen bieten sogar einen kostenlosen Beantragungsservice an. Antragsformulare gibt es darüber hinaus bei der Pflegeversicherung. Die meisten Pflegekassen stellen den Antrag auch online als Download zur Verfügung. Darauf weist die Deutsche Seniorenliga hin.