Werden Arbeitnehmer vorübergehend einem anderen Unternehmen überlassen, so hat der dortige Vorgesetzte die Pflicht, keine Tätigkeiten zuzuweisen, bei denen mangels berufsgenossenschaftlich vorgeschriebener Schutzmaßnahmen die Gefahr von Gesundheitsschäden besteht. Lässt er die Arbeitnehmer entgegen eindeutiger Sicherheitsbestimmungen ungesichert arbeiten und kommt es dabei zu einem Unfall, kann dies dazu führen, dass der zuständige Sozialversicherungsträger seine unfallbedingt an den Geschädigten geleisteten Aufwendungen vom Vorgesetzten ersetzt verlangen kann. Das hat das Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (22.5.2014, Az. 2 U 574/12) und damit in zweiter Instanz den beklagten Vorgesetzten zur Zahlung von insgesamt 942.436,13 Euro verurteilt. Glück im Unglück hat der Vorgesetzte, weil für ihn die Betriebshaftpflichtversicherung seines Arbeitgebers einspringt.
Unfall während Rufbereitschaft: Muss die Unfallversicherung für Pflegekraft zahlen?
Eine Altenpflegerin hatte Rufbereitschaft und ging während dieser Zeit mit ihrem Hund Gassi. Dabei führte sie ein dienstliches Telefonat anlässlich dessen sie über eine Bordsteinkante stolperte und sich einen Knöchel brach. Die Frage war nun, ob für die Pflegekraft die gesetzliche Unfallversicherung greift. Das Bundessozialgericht (26.6.2014, Az. B 2 U 4/13 R) hat diese Frage zur abschließenden Klärung an das Landessozialgericht zurückgewiesen. Erläutert aber: Es handelt sich hier um eine gemischte Tätigkeit. Wenn dabei zumindest eine von mehreren ausgeübten Verrichtungen den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, reicht dies aus. Es muss also geklärt werden, ob die Annahme des Telefonats zur Unachtsamkeit und damit zum Sturz geführt hat.
Leistungen der Pflegeversicherung: Handreichung aktualisiert
Die Spitzenverbände der Pflegekassen bringen zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ein sogenanntes „Gemeinsames Rundschreiben“ heraus. Dieses ist eine hervorragende Handreichung für jeden, der leistungsrechtlie Ansprüche prüfen muss. Das Rundschreiben wird laufend aktualisiert. Das ist jetzt, nach Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) wieder geschehen. Da die Änderungen nur einige Textpassagen betreffen, trägt das Gemeinsame Rundschreiben weiterhin das Datum 17.04.2013. Sie können das Schreiben beim MDS kostenlos abrufen.
Unlauterer Wettbewerb bei Pflege- und Sterbegeldversicherung: Kasse lenkt ein
Eine Außendienstmitarbeiterin der Barmenia Lebensversicherung a. G. warb per Post mit einem persönlich adressierten Brief für eine Pflege- und Sterbegeldversicherung zum moderaten Preis und ohne Gesundheitsprüfung. Der Sendung beigelegt war bereits eine Willenserklärung zum Vertragsabschluss. Das Angebot galt nur wenige Wochen. Die Verbraucherzentrale Hamburg mahnte die Versicherung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb ab und erwirkte die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung. Mehr lesen
Fenster in Seniorenpflegheim dürfen vorerst vollflächig geöffnet werden
Der Betreiber eines Seniorenpflegeheimes in Ludwigshafen muss einer Aufforderung der Stadt Ludwigshafen, sicherzustellen, dass die Fenster in den Bewohnerzimmern des Gebäudes nicht vollflächig geöffnet werden können, zumindest vorerst keine Folge leisten. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße mit Beschluss vom 16. Juli 2014 in einem Eilverfahren entschieden. Mehr lesen
Grundsatzstellungnahme „Essen und Trinken im Alter“: MDS gibt Neuauflage heraus
Die MDK-Gemeinschaft hat ihre Handlungshilfe für Pflegende zur Ernährung und Flüssigkeitsversorgung von älteren Menschen komplett überarbeitet und um weitere Aspekte ergänzt. Die Neuauflage hat der Medizinische Dienst des GKV-Spitzenverbandes (MDS) jetzt unter dem Titel „Grundsatzstellungnahme Essen und Trinken im Alter“ veröffentlicht. Mehr lesen