Will ein Patient nur durch einen Chefarzt und nicht durch seinen Vertreter operiert werden, muss er dies durch eine Erklärung z.B. im Rahmen eines Wahlleistungsvertrages oder im Rahmen seiner Einwilligung zur Operation hinreichend deutlich machen. Fehlt eine solche Patientenerklärung und benennt der Vertrag zudem einen ärztlichen Vertreter, willigt der Patient auch in eine vom Vertreter ausgeführte Operation ein. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden (Urteil vom 2.9.2014, Az. 26 U 30/13).
Häusliche Krankenpflege: Verordnung durch Krankenhausärzte verbessert
Um einen besseren Übergang vom stationären Krankenhausaufenthalt in die häusliche Krankenpflege zu gewährleisten, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland, diese angepasst. Mehr lesen
Urteil: Schwerbehinderteneigenschaft kann auch rückwirkend anerkannt werden
Ein Mensch mit einer Behinderung kann auch im Nachhinein verlangen, dass ein höherer Grad der Behinderung (GdB) anerkannt wird. Das hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden (Urteil vom 10.09.2014, Az. L 3 SB 235/13). Allerdings muss der Anspruchsteller ein besonderes Interesse nachweisen können. Das lag hier im Hinblick auf einen Nachteilsausgleich wegen möglicher Steuererstattung vor. Außerdem rechtfertigten die medizinischen Befunde die rückwirkende Feststellung.
Anerkennung als stellvertretende PDL: Bundesrahmenempfehlung geht vor!
Ein Kassenverband weigert sich, den Einsatz einer Altenpflegerin mit zwei- statt dreijähriger Berufsausbildung als stellvertretende Pflegedienstleitung anzuerkennen. Zur Begründung wurde auf die vertragliche Regelung in Nordrhein-Westfalen verwiesen. Der ambulante Pflegedienst hat daraufhin Klage eingereicht. Er stützte sich dabei auf die Bundesrahmenempfehlung zur häuslichen Krankenpflege. Diese sieht vor, dass eine zweijährige Ausbildung ausreichend sein kann. Mehr lesen
Pflegebedürfigkeit? Neue App unterstützt bei der Ermittlung des Hilfebedarfs!
Eine neue (kostenlose) App erleichtert die Erfassung des Hilfebedarfs eines Pflegebedürftigen. Das soll vor allem für die familieninterne Planung nützlich sein. Interessant dabei ist, dass die App bereits auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff zurückgreift. Die Kriterien gehen also weiter als die aktuelle Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Solange die Pflegereform noch nicht umgesetzt ist, lässt der über die App erfasste Hilfebedarf zwar noch keine direkten Aussagen über eine Pflegestufe zu. Was aber nicht ist, das kann noch werden. Hilfreich ist die App schon jetzt allemal.
Krankenkasse muss trotz Festbetragsregelung Kosten für höherwertiges Hörgerät übernehmen
Die Versorgung mit Hörgeräten dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich. Insoweit gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits. Die gesetzliche Krankenkasse kann sich nur dann auf eine Festbetragsregelung berufen, wenn diese eine sachgerechte Versorgung des Versicherten ermöglicht. Andernfalls muss sie die kompletten Kosten für das erforderliche Hörgerät tragen. Dies entschied der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Mehr lesen