Ein Kassenverband weigert sich, den Einsatz einer Altenpflegerin mit zwei- statt dreijähriger Berufsausbildung als stellvertretende Pflegedienstleitung anzuerkennen. Zur Begründung wurde auf die vertragliche Regelung in Nordrhein-Westfalen verwiesen. Der ambulante Pflegedienst hat daraufhin Klage eingereicht. Er stützte sich dabei auf die Bundesrahmenempfehlung zur häuslichen Krankenpflege. Diese sieht vor, dass eine zweijährige Ausbildung ausreichend sein kann.
Das Problem: Für den vorliegenden Fall waren nach den Bundesrahmenempfehlungen zur Häuslichen Krankenpflege, die am 1. Januar 2014 in Kraft traten, die Voraussetzungen zur Anerkennung als stellvertretende verantwortliche Pflegefachkraft durch die Mitarbeiterin des klagenden Pflegedienstes erfüllt; nach dem Vertrag im Land hingegen nicht. Das Gericht folgte § 1 Abs. 4 der Bundesrahmenempfehlungen, in dem niedergelegt ist, dass zweijährig ausgebildete Altenpflegefachkräfte, die aufgrund besonderer Regelungen als verantwortliche Pflegefachkraft anerkannt sind und diese Funktion ausgeübt haben beziehungsweise ausüben, auch von den Vertragspartnern entsprechend anerkannt werden.
bpa begrüßt das Urteil
„Dieses Urteil stellt klar: Entscheidend sind die Bundesrahmenempfehlungen; die darin getroffenen Regelungen sind maßgeblich – ungeachtet dessen, was in den einzelnen Verträgen auf Landesebene oder mit den Diensten geregelt ist. Damit kann Altenpflegekräften nicht mehr die Tätigkeit als leitende Pflegefachkraft verweigert werden. Zudem ist es hiernach fortan nicht mehr zulässig, dem Pflegedienst mit Verweis auf die Landesverträge nach § 132 a SGB V die Verantwortung für eine ordnungsgemäß ausgefüllte ärztliche Verordnung zuzuschieben“, kommentiert Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa), die Entscheidung des Gerichts.
Bundesrahmenempfehlungen sind nur ein Anfang
In den Bundesrahmenempfehlungen wurden in einem ersten Schritt unter anderem folgende Punkte einer Klärung zugeführt: der Einsatz der Altenpflegekräfte als Pflegedienstleitung, Anzahl und Beschäftigung von Pflegedienstleitung und Stellvertretung, das Verordnungs- und Genehmigungsverfahren von Leistungen und das Abrechnungs- und Datenträgeraustauschverfahren.
Verdeutlicht wurde in diesem Kontext auch, dass Fragen im Zusammenhang mit der Genehmigung der Verordnung häuslicher Krankenpflege mit dem Arzt und dem Versicherten zu klären sind und der Pflegedienst nicht für die Einreichung diverser zusätzlicher Unterlagen zuständig ist.
Die Verhandlungspartner hatten sich im Vorfeld darauf verständigt, nicht alle Aspekte der häuslichen Krankenpflege, die in den Verträgen nach § 132 a SGB V in den Ländern geregelt sind oder die der Gesetzgeber ermöglicht, grundlegend neu zu formulieren, sondern zunächst die praxisrelevanten Themen aufzugreifen und die Bundesrahmenempfehlung anschließend sukzessive weiterzuentwickeln. Zurzeit werden die Verhandlungen fortgesetzt.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. vom 6.10.2014